Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Klageantrags. Zufließen verdeckter Gewinnausschüttungen bei Minderheitsgesellschaftern. Einkommensteuer 1991 bis 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Da Art. 19 Abs. 4 GG auch bei der Handhabung des Prozessrechts durch die Gerichte zu beachten ist, hat das Finanzgericht als einzige Tatsacheninstanz bei der gebotenen Auslegung der Klageschrift alle Hinweise zur Ermittlung des wahren Begehrens des Klägers zur Kenntnis zu nehmen.

2. Voraussetzung der Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen auf der Ebene des Anteilseigners ist, dass diesem Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind. Der Zufluss von Einnahmen darf im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG bei einem Minderheitsgesellschafter nicht fingiert werden.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 65 Abs. 1; EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 11 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen VIII R 24/03)

BFH (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen VIII R 24/03)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 25.08.2000 und die geänderten Einkommensteuerbescheide 1991, zuletzt vom 18.08.2000, 1992 und 1993 jeweils vom 15.07.2000 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss fest zu setzenden Erstattungsbetrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Zufluss von verdeckten Gewinnausschüttungen.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund eines Auszugs aus dem Betriebsprüfungsbericht der Firma Gerüstbau X GmbH erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass dem Kläger verdeckte Gewinnausschüttungen, anteilig nach seiner Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft, in Höhe von

1991

791.638 DM

1992

147.083 DM

1993

148.765 DM

zuzurechnen seien.

Entsprechend dieser Mitteilung änderte der Beklagte die bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre mit Bescheiden vom 15.07.1998.

Hiergegen richtet sich nach überwiegend erfolglosen Vorverfahren die vorliegende Klage. In der Klageschrift wird als Streitgegenstand nur die Einkommensteuer 1991 und 1993 benannt, allerdings beantragen die Kläger mit demselben Schriftsatz auch den Einkommensteuerbescheid 1992 aufzuheben.

Die Kläger tragen vor, dass ihnen mangels Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet werden könnten. Zwar habe der BFH entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine, einen Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahe stehende Person nicht voraussetzte, dass die Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter selbst zur Folge haben müsse. In dieser Entscheidung habe der Bundesfinanzhof jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob in solchen Fällen auf der Ebene des Gesellschafters die verdeckte Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sei.

Anders als auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, komme es auf der Ebene des Gesellschafters auf dessen konkrete Vermögensmehrung an. Voraussetzung für die Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung sei daher, dass er wenigstens mittelbar einen Vermögensvorteil erlangt habe. Bei einer Leistung der Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person könne ein mittelbarer Vorteil für den Gesellschafter nur dann entstehen, wenn er durch die Leistung entweder von einer Schuld gegenüber der nahe stehenden Person befreit werde oder aber er sich eine ohnehin beabsichtigte Zuwendung an die nachstehende Person erspare. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da eindeutig ein eigenmächtiges, möglicherweise strafbares Verhalten des Bruders des Klägers vorliege, von dem er weder Kenntnis erlangt noch einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat erhalten habe. Im Übrigen verstoße die Zurechnung gegen das geltende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Zusätzlich weisen die Kläger darauf hin, dass im Klageverfahren der Gerüstbau X GmbH vor dem ein Finanzgericht Baden-Württemberg gegen das Finanzamt Y weder festgestellt werden konnte, dass der Kläger von der verdeckten Gewinnausschüttung Kenntnis erlangt habe, noch dass ihm ein Vermögensvorteil zugeflossen sei.

Die Kläger beantragen:

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2000 die geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993, jeweils vom 15.7.1998 und den geänderten Einkommensteuerbescheid 1991, zuletzt vom 18.08.2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung ist er der Überzeugung, dass eine Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung bei den Klägern erfolgen müsse. Zwar habe die Finanzverwaltung nicht ermitteln können, dass der Kläger durch die Tat einen eigenen Vermögensvorteil erlangt habe. Allerdings sei bei e...

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