rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Panorama-Personenaufzug keine Betriebsvorrichtung; Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO i.d.F. des Grenzpendlergeseztes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein in einer Möbel-Ausstellungshalle eingebauter Panoramaaufzug, der ausschließlich der Personenbeförderung dient, ist keine Betriebsvorrichtung. Er stellt auch nicht nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Ladeneinbauten u.ä. Einbauten ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut dar.

2. Der im Ertragsteuerrecht angewendete Begriff des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges ist auf das Bewertungsrecht nicht übertragbar. Da sich die Auslegung des Begriffs der Betriebsvorrichtung an den allgemeinen Regeln des Bewertungsrechts zu orientieren hat, sind demzufolge auch bei einer im Ertragsteuerrecht gebotenen Auslegung die Rechtsgrundsätze zum einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang nicht heranzuziehen (entgegen BFH-Urteile vom 8.10.1987 IV R 56/85, BStBl II 1988, 440; vom 12.01.1983 I R 70/79, BStBl II 1983, 223; vom 16.6.1977 III R 76/95, BStBl II 1977, 590).

3. Ein Gebäude ist nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden, wenn der Eigentümer des Grundstücks das Gebäude nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sei es gegen Zahlung einer vereinbarten oder noch zu ermittelnden Ablösung, sei es unentgeltlich, übernehmen soll. Das gilt auch dann, wenn dem Grundstückseigentümer die Übernahme des Gebäudes freigestellt ist. Dabei muss die Übernehme bei Errichtung des Gebäudes nicht bereits endgltig feststehen. Die selben Grundsätze gelten auch für die Einfügung von Sachen in ein (fremdes) Gebäude im Sinne von § 95 Abs. 2 BGB. Eine Verbindung oder Einfügung geschieht nur dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn der Wegfall der Verbindung von vorneherein beabsichtigt oder nach der Natur der Sache sicher ist.

4. Werden Einwendungen gegen die Höhe des Gewinns einer Gesellschaft erhoben, und ist ein zur Vertretung der Gesellschaft berufener Geschäftsführer vorhanden, ist ausschließlich dieser befugt, Klage zu erheben (und zwar im Namen und im Interesse der Gesellschaft). An dieser durch die ständige BFH-Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. bestehenden Rechtslage hat sich durch die Neuregelung in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO in der Fassung des Grenzpendlergesetzes vom 24.6.1994 nichts geändert.

 

Normenkette

BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 7 Abs. 2, 5; BGB § 95; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Klägerin (Klin) ist die ... GmbH & Co. KG in ..., die zum 1. Januar 1986 ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Einziger Kommanditist ist der Möbelkaufmann ... (im folgenden F.B.). Vertretungsberechtigte Gesellschafterin ist die Komplementärin, die Fa. B ... GmbH mit Sitz in ... deren alleiniger Gesellschafter F.B. ist. Dieser ist auch alleinvertretungsberechtigt für die B... GmbH und demzufolge auch für die Klin. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Handelsregisterauszüge Bezug genommen (vgl. Bl. 31–34 der FG-Akten 9 K 47/99).

Gegenstand des Unternehmens der Klin ist der Groß- und Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen aller Art (vgl. Ziffer II. des Gesellschaftsvertrages vom 27. Dezember 1985 – Bl. 8–17 der Allgemeinen Akten).

F.B. verpachtete durch die Verträge vom 22. Dezember 1976 (siehe auch Nachtrag vom 25. Mai 1979 – Bl. 29 der FG-Akten 9 K 47/99) und vom 23. April 1982 verschiedene – ihm gehörende – Grundstücke an die Fa. Möbelhaus B..., Inhaber F... X... B... (den damaligen Inhaber der Firma und Vater des F.B. – vgl. Bl. 55–58 der FG-Akten 9 K 47/99). In das Pachtverhältnis trat die Klin als Pächterin ein [Hinweis auf den Übertragungsvertrag vom 3. Mai 1985 (Bl. 69–84 der EW-Akten) und Ziffer III. des Gesellschaftsvertrages]. Der Pachtvertrag zu dem Flst. 496 in ... hat folgenden Wortlaut:

Pachtvertrag

zwischen

der Firma Möbelhaus B..., Inh. F... X ...,

– im folgenden FIRMA genannt –

und

Herr F... B...

– im folgenden B... genannt –

(1) Pachtobjekt ist das unbebaute Grundstück ... Flur-Stück Nr. 496 mit rd. 12.000 qm auf der Gemarkung ..., Eigentümer B...

B... gestattet der FIRMA, dieses Grundstück mit einer Möbelausstellungshalle einschließlich Außen- und Parkplatzanlagen zu bebauen.

(2) Der Pachtvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist beiderseits kündbar mit einer Frist von zwölf Monaten, jeweils zum 31.12. eines Jahres.

(3) Der Pachtzins beträgt DM 2,50 pro qm = DM 30.000 – jährlich (in Worten: Deutsche Mark Dreißigtausend)

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit eine solche von B... ausgewiesen wird.

Er ist jeweils zum Jahresende fällig, soweit B... nicht eine monatlich anteilige Mietzahlung wünscht und zwar erstmals zum 31.12.1977.

Bei Veränderungen der Kaufkraft der Deutschen Mark, abgeleitet aus Veränderungen des Lebenshaltungskostenindex von mehr als jeweils zehn Prozent, kann der Pachtzins neu festgesetzt werden. Die Veränderung des Index ist Anlaß, nicht Maßstab der Neufestsetzung.

(4) Die FIRMA ist verpflichtet, das Bauwerk und die sonstige Anlage...

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