Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer-Meßbetrag 1984 und 1985

 

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide vom 6. September 1989 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1992 werden die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für 1984 auf 3.465 DM und für 1985 auf 1.750 DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 3/4, das beklagte Finanzamt 1/4 der Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die in den Streitjahren erfolgten Verkäufe eigener Grundstücke Teil einer gewerblichen Betätigung der Klägerin waren und ggf. ob die vom beklagten Finanzamt (FA) festgesetzten Gewerbesteuer-Meßbeträge zu korrigieren sind, weil aus früheren Erhebungszeiträumen resultierende Fehlbeträge unberücksichtigt geblieben und die Grundstücke im Rahmen der streitbefangenen Gewinnermittlungen mit ihren Anschaffungskosten – statt mit höheren Teilwerten – zugrunde gelegt worden sind.

Die Klägerin war in den Streitjahren als Buchhalterin und Sekretärin bei ihrem – zwischenzeitlich von ihr geschiedenen – Ehemann beschäftigt, der seinerzeit in … als selbständiger Immobilien- und Versicherungsmakler einen Gewerbebetrieb unterhielt und ferner Alleingesellschafter der … war. Darüber hinaus erwarb und veräußerte sie in der nachfolgend näher dargestellten Weise mehrere Grundstücke:

1. Eine am 22. Dezember 1975 zum Preis von 92.500 DM erworbene Eigentumswohnung in … veräußerte die Klägerin mit Vertrag vom 04. Januar 1978 für 160.000,– DM.

2. Einen Bauplatz mit 9,65 ar, welchen sie gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 1976 für 62.725,– DM erworben hatte, veräußerte sie nach zwischenzeitlich erfolgter Schenkung des Miteigentumsanteils ihres Gatten mit Vertrag vom 05. März 1979 für 98.000,– DM.

3. Zu jeweils 1/2 Miteigentumsanteilen erwarben die Klägerin und ihre Ehemann im Sommer 1978 ein unbebautes Grundstück Lagebuch-Nr. 54/4 in … welches sie in der Folgezeit mit einem Appartementhaus … bebaut

und dessen Einheiten sie nach Fertigstellung beginnend im Dezember 1979 als Ferienwohnungen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermietet haben; im Mai 1981 teilten die Eheleute das Grundstück in Teil- und Wohnungseigentum auf, wobei acht Eigentumswohnungen entstanden, die sie in der Zeit von Oktober 1981 bis November 1983 an acht verschiedene Erwerber veräußert haben. Insoweit haben die Klägerin und ihr Ehemann unstreitig eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. In einem 1984 abgeschlossenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren kamen sie mit dem

beklagten FA überein, daß im Jahr 1981 eine Betriebsaufgabe des Vermietungsbetriebs anzunehmen sei, bei deren steuerlicher Würdigung die gemeinen Werte der Wohnungen in Höhe der später erlösten Verkaufspreise (ca. 2,2 Mio DM) anzusetzen und die hiervon ausgehend ermittelten Gewinne (ca. 700.000,– DM) als steuerbegünstigt i.S.d. §§ 16 Abs. 4 und 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und als nicht gewerbesteuerpflichtig zu beurteilen seien; die Veräußerung der Wohnungen selbst sei im Rahmen eines ab 1. September 1981 begonnenen gewerblichen Grundstückshandels der Eheleute erfolgt (Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Mai 1984).

4. Bereits vor der Aufteilung des vorgenannten Grundstücks in Teil- und Wohnungseigentum erwarb die Klägerin mit Vertrag vom 09. April 1981 das an der … in … gelegene, unbebaute Grundstück Flurstück Nr. 1099 mit 36,89 ar für 258.230,– DM. Das Grundstück grenzt in nordöstlicher Richtung an das Grundstück Flurstück Nr. 1080 mit 66,79 ar, welches die … ebenfalls 1981 erworben und später – nach Parzellierung – wieder veräußert hat. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks gegenüber dem beklagten FA zur Erlangung einer Befreiung von der Grunderwerbsteuer erklärt, daß eine Bebauung des Grundstücks mit einem zweigeschossigen Wohnhaus beabsichtigt sei (Schreiben vom 29. April 1981). Sie hatte hierwegen auch Kontakt mit dem Architekten … aufgenommen; aufgrund der seinerzeit erstellten Skizzen sind Baupläne jedoch nicht erstellt worden.

Der Erwerb dieses Grundstücks war zunächst durch einen Kredit bei der … und ab 1982 durch zwei von der …

(…) gewährte Bauspardarlehen finanziert worden. Die Bauspardarlehen dienten nach der Darstellung der Klägerin ab Mai 1984 der Finanzierung eines Bauvorhabens ihres Ehemannes. Sie sind von diesem Anfang des Jahres 1985 durch einen Kredit den … abgelöst worden. Mit Vertrag vom 13. März 1984 verkaufte die Klägerin das Grundstück an die … für 570.000,– DM; unter dem 10. April 1984 hoben die Vertragsparteien den Kaufvertrag wieder auf.

Sodann parzellierte die Klägerin das Grundstück und veräußerte die neu entstandenen Grundstücke an verschiedene Erwerber ...

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