Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenhang zwischen Steueranspruch und Erstattungsanspruch i. R. d. § 171 Abs. 14 AO. unwirksame Bekanntgabe aufgrund fehlerhafter Bezeichnung des Inhaltsadressaten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein geänderter Gewerbesteuermessbescheid kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist auch dann noch ergehen, wenn in Bezug auf den in der Folge zu erlassenden oder zu ändernden Gewerbesteuer-Bescheid die Voraussetzungen des § 171 Abs. 14 AO erfüllt sind, d.h. wenn ein mit der Gewerbesteuerfestsetzung im selben Veranlagungszeitraum zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist.

2. Der Wortlaut des § 171 Abs. 14 AO schließt die Anwendbarkeit auf Fälle, in denen der Erstattungsanspruch auf einer fehlerhaften Bezeichnung des Inhaltsadressaten beruht, nicht aus.

3. Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO setzt nicht voraus, dass sich der Steueranspruch gegen dasjenige Steuersubjekt richtet, das Inhaber des auf § 37 Abs. 2 AO beruhenden Erstattungsanspruchs ist.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 14, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 5, § 37 Abs. 2, §§ 228-229; GewStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.02.2014; Aktenzeichen X R 1/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) nach Aufhebung eines das Jahr 1997 betreffenden – unwirksamen – Gewerbesteuer-Messbescheides im Jahr 2009 gemäß § 171 Abs. 14 der Abgabenordnung (AO) noch befugt war, erneut einen Messbescheid für den Erhebungszeitraum 1997 zu erlassen, oder ob ihm dies wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung verwehrt war.

Der im Jahr 1962 geborene Kläger war zunächst als Amateur und später als Profi …. Im Streitjahr 1997 erzielte er im Bereich des … als Berufssportler, Trainer, Werbeträger, Berater und Funktionär weiterhin gewerbliche Einkünfte. In den frühen 1990er Jahren hatte er daneben in Kooperation mit dem Hersteller Z und zusammen mit seinem Geschäftspartner Y unter der Marke A verschiedene Modelle von … entwickelt; seit 1994 war er Inhaber zahlreicher beim Deutschen Patentamt in München eingetragener Marken, die in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Bestandteilen die Bezeichnung A enthalten. Da an der Schaffung und Verwertung dieser Marken auch Y mitgewirkt hatte, haben der Kläger und Y zunächst mündlich eine Gesellschaft begründet und diese am 29. April 1998 im Anschluss an eine anwaltliche Beratung wie folgt (vgl. auch Vertrags-Akte Bl. 1) schriftlich fixiert.

Vereinbarung

1.

X ist markenrechtlich der Inhaber der Marke „A” und verwertet diese als Einzelunternehmer. An der Schaffung und Verwertung hat Herr Y mitgewirkt und wird auch in Zukunft mitwirken. Herr Y ist aufgrund dieser gleichberechtigten Mitwirkung intern als stiller Gesellschafter zur Hälfte beteiligt, und zwar am Ertrag sowie an Verwertungserlösen oder sonstigen Wertzuwächsen. Herr X wird jedoch auch weiterhin aufgrund der Bekanntheit seines Namens nach außen allein als formell berechtigter Schutzrechtsinhaber auftreten.

2.

Maßnahmen werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Das gilt insbesondere auch von der geplanten Verwertung der Marken A.

3.

Andere Aktivitäten als Schutzrechtsverwertungen dieser Marken von Herrn X, die dieser unter seinem Namen betreibt, werden durch diese Maßnahmen nicht betroffen.

Ein eigenes Bankkonto für Zahlungsvorgänge, die die intern für gemeinsame Rechnung betriebene Markenrechtsverwertung betreffen, führten der Kläger und Y nicht. Ende des

Jahres 1998 hat der Kläger die Marke Averäußert. Die auf die Verwertung dieser Marke bezogene (Innen-)Gesellschaft ist daraufhin – bis auf die Abwicklung der finanziellen Beziehungen der beiden Gesellschafter, insbesondere auch gegenüber den Steuerbehörden – beendet worden.

Der Kläger ermittelte seine gewerblichen Gewinne nach §§ 4, 5 Abs. 1 EStG im Wege der Bilanzierung. In diesen Gewinnen erfasste er auch die Lizenzzahlungen, die ihm aufgrund eines im Jahr 1994 mit der Fa. Z in Bezug auf die Marke Ageschlossenen Markenlizenzvertrages seither laufend zugeflossen waren; die an Y weitergegebenen Anteile setzte er von diesen Zahlungen jeweils ab. Auf der Grundlage eines dementsprechend ermittelten Gewinnes erklärte der Kläger für 1997 unter der Steuer-Nr. 111… einen Gewerbeertrag in Höhe von xxx.xxx DM und setzte das beklagte FA den einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrag mit Bescheid vom 12. Mai 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf xx.xxx DM fest.

Auf der Grundlage der im Rahmen einer im Jahr 2003 durchgeführten Außenprüfung (Ap) getroffenen Feststellungen vertraten Kläger und FA – insoweit der Würdigung des Prüfers folgend – übereinstimmend die Auffassung, dass es sich bei der zwischen dem Kläger und Y zum Zwecke der Verwertung der Marke Abegründeten Innengesellschaft um eine Mitunternehmerschaft handele, deren Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen seien. Für 1997 hat der Prüfer gewerbliche Einkünfte der Mitun...

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