Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden an ausländische Kapitalgesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kapitalertragsteuerpflicht von Dividenden, die an ausländische Kapitalgesellschaften ausgeschüttet werden, wird nicht durch § 8b KStG ausgeschlossen.

2. Die Erhebung von Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden, die an ausländische Kapitalgesellschaften ausgezahlt werden, ist nicht europarechtswidrig.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 43b, 50d Abs. 1; KStG § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 1, § 32 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; EGV Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1a, 3; DBA CHE Art. 25 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen I R 53/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer inne hat.

Die Klägerin mit Sitz und Geschäftsleitung in – X –/Schweiz war in 2002 Eigentümerin von Namensaktien der A – AG mit Sitz in –Y –/Deutschland. Mit Beschluss der Hauptversammlung der A – AG vom 11. Juni 2002 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2001 hat die A – AG eine Gewinnausschüttung in Höhe von 1,25 EUR je dividendenberechtigter Namensaktie vorgenommen. Die Auszahlung der Dividenden – abzüglich der Kapitalertragsteuer – erfolgte am 12. Juni 2002, die Anmeldung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer durch die A – AG am 15. Juli 2002. Auf die Dividenden der Klägerin entfiel Kapitalertragsteuer in Höhe von 126.878 EUR zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 6.978,29 EUR.

Mit Antrag vom 28. August 2002 beantragte die Klägerin beim damaligen Bundesamt für Finanzen (BfF) die Erstattung der deutschen Abzugssteuern vom Kapitalertrag nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Schweiz) vom 11. August 1971. Gemäß dem Bescheid des BfF vom 28. August 2003 über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugssteuern vom Kapitalertrag nach § 50 d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. dem DBA-Schweiz wurden der Klägerin Kapitalertragsteuer i.H.v. 31.719,50 EUR sowie Solidaritätszuschlag i.H.v. 6.978,29 EUR erstattet.

Auf den Einspruch der Klägerin hin teilte das BfF mit, für den Differenzbetrag i.H.v. 95.158,50 EUR Kapitalertragsteuer sei das Betriebsstättenfinanzamt der A – AG zuständig. Eine Einspruchsentscheidung erging bisher nicht.

Mittels Schriftsatzes vom 23. September 2004 beantragte die Klägerin beim beklagten Finanzamt (FA) die Erstattung der restlichen, seitens der A – AG einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer i.H.v. 95.158,50 EUR. Zwar erstrecke sich die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin gemäß §§ 2 Nr. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), 49 Abs. 1 Nr. 5 a, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG abstrakt auch auf Dividenden, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Gleichwohl müssten diese Dividendenbezüge wegen § 8 b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens der Klägerin „außer Ansatz” bleiben. Daraus folge, dass die Klägerin die Dividenden für steuerliche Zwecke tatbestandlich nicht erziele. Da keine Einkünfte aus Dividenden erzielt würden, greife auch die Abgeltungswirkung des § 32 Abs. 1 KStG nicht ein. Ohne materiell-rechtlichen Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland (BRD) seien die Kapitalertragsteuern ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so dass ein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) bestehe.

Der Erstattungsantrag wurde vom FA im Bescheid vom 11. November 2004 abgelehnt. § 8 b Abs. 1 KStG sei bei der Anwendung des § 32 Abs. 1 KStG unbeachtlich. Die Körperschaftsteuer sei somit durch den Steuerabzug abgegolten; eine Erstattung der Kapitalertragsteuer komme daher nicht in Betracht.

Hiergegen richtete sich die Sprungklage vom 14. Dezember 2004. Das FA stimmte der Sprungklage nicht zu und wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2005 als unbegründet zurück. Die Kapitalertragsteuer sei nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG setze Einkünfte voraus. Wenn § 8 b Abs. 1 KStG Bezüge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz lasse, so setze dies voraus, dass solche Einkünfte tatsächlich vorhanden seien, die dann bei der Einkünfteermittlung außer Ansatz gelassen werden könnten. Im Übrigen bestimme § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG ausdrücklich, dass der Kapitalertragsteuerabzug ungeachtet des § 8 b KStG vorzunehmen sei.

Dagegen richtet sich die Klage vom 16. Januar 2006, eingegangen bei Gericht am 17. Januar 2006. Die Klägerin verfolgt ihr außergerichtliches Begehren mit den im Einspruchsverfahren vorgetragenen Gründen weiter. Die Klagbegründung wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2007 um den Einwand erweitert, die Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden an ausländische Kapitalgesellschafte...

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