Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989 bis 1991, gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1989, 31.12.1990 und 31.12.1991, Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1990, 01.01.1991 u. 1.01.1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2000; Aktenzeichen I R 24/99)

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 1991 und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1991 jeweils vom 07. Dezember 1993, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15. März 1995, werden geändert: die Körperschaftsteuer 1991 wird unter Wegfall einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 21.158 DM herabgesetzt und dementsprechend die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1991 neu festgestellt. Die weitere Berechnung der festgesetzten und festgestellten Beträge im einzelnen wird dem Beklagten übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird hinsichtlich des Streitjahres 1991 zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen zur Herstellung eines selbständigen Wirtschaftsguts geführt haben und ob die Übernahme von Kapitalerhöhungskosten durch die Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

An der Klägerin, die einen Molkereibetrieb unterhält, sind als Gesellschafter andere Milcherzeuger- und Molkereibetriebe (MEV) aus Südbaden beteiligt.

Der Aufsichtsrat der Klägerin faßte am 12. Mai 1989 im Hinblick auf „Ersatzinvestitionen für die elektronische Steuerung der Produktwege und der chemischen Reinigung” folgenden Beschluß:

„Um einem totalen Ausfall der elektronischen Steuerung vorzubeugen, wäre eine Generalüberholung unumgänglich. Statt dessen sollten die störanfälligen Teile der Anlage erneuert und gleichzeitig von dem festverdrahteten auf ein frei programmierbares Steuerungssystem umgerüstet werden. Eine Umrüstung erscheint – abgesehen von der damit erzielbaren Verbesserung der Sicherheit der Prozeßabläufe – auch deshalb unumgänglich, weil es heute nur noch wenige Elektroniker gibt, die mit fest verdrahteten Steuerungen vertraut sind.”

Daraufhin wurde die bisher installierte (fest verdrahtete) Steuerungsanlage für die Produktion in eine frei programmierbare Anlage umgerüstet. Die dabei angefallenen Kosten i. H. von 728.647 DM (311.366 DM in 1989 und 417.281 DM in 1990) sowie die Kosten für die Software i. H. von 169.000 DM machte die Klägerin als Erhaltungsaufwand gewinnmindernd geltend.

Mit Vertrag vom 28. Mai 1990 erklärte die MEV L. e.G. ihre Beteiligung am Stammkapital der Klägerin mit einem Betrag von 1,6 Mio. DM. Dementsprechend beschloß die Gesellschafterversammlung der Klägerin die Erhöhung ihres Stammkapitals auf 12,8 Mio. DM. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 06. Februar 1991. Die anläßlich dieser Kapitalerhöhung angefallenen Kosten über (Kapitalverkehrsteuer 16.000 DM und Notariatskosten: 5.158 DM =) 21.158,– DM übernahm die Klägerin und behandelte sie als Betriebsausgaben; eine entsprechende Verpflichtung zur Tragung der Kosten bestand nicht.

Anläßlich einer 1993 durchgeführten Betriebsprüfung (vgl. Bp-Bericht vom 10. August 1993) traf der Prüfer zu den beiden Streitpunkten u.a. folgende Feststellungen: 1969 habe die Klägerin eine komplette Produktionsanlage zur Milchverarbeitung für ca. 2,7 Mio. DM erstellen lassen. Die Aufwendungen seien überwiegend bei den betreffenden Betriebsabteilungen aktiviert worden; gesondert aktiviert worden seien mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren.

a) 700.000,– DM für die den gesamten Betriebsablauf betreffende Fernüberwachung und zentrale Steuerung (Steuerungsanlage) sowie

b) rd. 630.000,– DM der Montagekosten für die gesamte Anlage sowie das Montagematerial (Rohrleitungen, Armaturen etc.); von diesen Kosten seien – nach Angaben der Klägerin – rd. 35 v. H. auf die Steuerungsanlage entfallen.

Der Prüfer vertrat dazu die Auffassung, daß es sich bei der Steuerungszentrale um ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren handle. Dementsprechend seien in der AfA-Tabelle – für den Gewerbezweig Molkereien, lfd. Nr. 4 – Steuerungszentralen als Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren aufgeführt.

Durch die 1989/1990 für die Erneuerung der Steuerungsanlage vorgenommenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt (728.647 DM plus 169.000 DM =) 897.647,– DM sei das bisherige Wirtschaftsgut neu hergestellt worden, indem die bisherige fest verdrahtete zentrale Steuerung durch eine frei programmierbare ersetzt worden sei, ferner neue Schaltschränke eingebaut, die Stromversorgung, die Absicherungen, die Elektronik für Eingänge, Niveau-, Temperatur- und Leitfähigkeits-Einheiten, die Leistungsausgänge und die Vorsteuerventile ersetzt bzw. erneuert worden seien. Außerdem seien neben der neuen Hardware (einschließlich Planung, Prüfung und Einbau) auch neue Verfahrensbeschreibungen und eine neue Anwendersoftware geliefert worden. Auch wenn bereits vo...

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