Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1993, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.03.1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2000; Aktenzeichen I R 21/99)

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuer-Bescheid 1993 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. März 1993 jeweils vom 12. Januar 1995, jeweils in Form der Einspruchsentscheidungen vom 25. Juli 1995, werden geändert: Das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen werden auf … DM, die Tarifbelastung wird auf … DM und die Minderung der Körperschaftsteuer werden auf … DM festgestellt, die Körperschaftsteuer 1993 wird auf … DM festgesetzt, der ungemildert (mit 50 v. H.) belastete Teilbetrag –EK 50 – sowie der Gesamtbetrag des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.3.1993 werden auf je … DM festgestellt.

2. Der Beklagte träge die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls die Klägerin nicht ihrerseits Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der durch eine Kapitalerhöhung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) veranlaßte Aufwand bei der GmbH als Betriebsausgaben abziehbar oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten der Gesellschafter ist (§ 8 Abs. 1 KörperschaftsteuergesetzKStG – i.V.m. § 4 Abs. 4 EinkommensteuergesetzEStG –, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 7. Januar 1992 durch Frau M. R. als Alleingesellschafterin gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens sollte die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen für die … technik, insbesondere … maschinen sowie die Metallbearbeitung sein (Nr. 2.1 des Gesellschaftsvertrags vom 7. Januar 1992). Die Gesellschaft darf u.a. andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen (Nr. 2.2). Das Stammkapital wurde auf 50.000 DM festgelegt, von M. R. übernommen und war in bar zu erbringen (Nr. 3). Nach Nr. 61 des Gesellschaftsvertrags trägt die Gesellschaft die Kosten des Vertrags und seiner Durchführung bis zur Höhe von 3.000 DM. Nach Nr. 4.2 läuft das Geschäftsjahr jeweils vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Die Klägerin wurde am 10. März 1992 ins Handelsregister eingetragen.

In einer Gesellschafterversammlung vom 10. Juli 1992 beschloß M. R. die Erhöhung des Stammkapitals um 950.000 DM auf 1 Mio. DM im Wege der Sacheinlage durch Einbringung des bisher von ihr als Einzelunternehmen geführten Betriebs „R. …” mit Rückwirkung zum 1. April 1992 entsprechend einer auf diesen Stichtag aufgestellten Einbringungsbilanz mit Inventurlisten. Diesbezüglich wurde Nr. 3.1 des Gesellschaftsvertrags geändert und in Nr. 3.4 die Sacheinlage im einzelnen geregelt. Nr. 6.1 des Vertrags blieb unverändert. Die Kapitalerhöhung wurde am 28. September 1992 ins Handelsregister eingetragen.

Für die Vorbereitung und Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und des Einbringungsvertrags sind Rechts- und Steuerberatungskosten, Notar- und Gerichtskosten im Gesamtbetrag von 61.050 DM entstanden. Sie wurden im Geschäftsjahr 1992/93 durch die Klägerin entrichtet und als Betriebsausgaben behandelt. Dies wurde bei einer am 15. März 1994 angeordneten Außenprüfung (Betriebsprüfung –Bp –) u.a. für die Körperschaftssteuer (KSt) 1993 und die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum 31. März 1993 festgestellt (Tz. 36 c) des Bp-Berichts vom 20. September 1994).

Im Anschluß daran änderte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) den zuvor am 18. August 1994 aufgrund der Steuererklärungen der Klägerin unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO–) ergangenen KSt-Bescheid für 1993 durch Bescheid vom 12. Januar 1995 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Darin wurde der über 3.000 DM hinausgehende Betrag an Kosten der Kapitalerhöhung mit 58.050 DM als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt (§ 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 KStG). Das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen wurden auf jeweils … DM, die Tarifbelastung auf … DM festgestellt und die KSt 1993 auf … DM festgesetzt. Mit dem gleichzeitig geänderten Bescheid über die vEK-Feststellung wurde das ungemildert belastete Eigenkapital (EK 50) und der Gesamtbetrag des vEK zum 31. März 1993 auf jeweils … DM festgestellt. Die am 18. Januar 1995 eingegangenen Einsprüche gegen diese Bescheide wies das FA mit Entscheidungen vom 25. Juli 1995 zurück. Dagegen richtet sich die am 10. August 1995 bei Gericht eingegangene Klage.

Die Klägerin begehrt ebenso wie im außergerichtlichen Verfahren den vollen Abzug der Kosten der Kapitalerhöhung als Betriebsausgaben. Es handele sich nicht um Gründungskosten, so daß die Gründe, die Rechtsprechung und Literatur dazu bewogen hätten, die durch die Gesellschaft übernommene Gründungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als vGA zu behandeln, hier nicht eingriffen. Bei einer Kapitalerhöhung bestehe kein Grund dafür, die für die Gründung auch bei ei...

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