rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Zusammenhang mit der Übergabe eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt beim Übernehmer anfallende und vom Übertragenden übernomme Grunderwerbsteuer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein vermietetes Grundstück unentgeltlich unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen und übernimmt der Übertragende die infolge der Nießbrauchsbestellung beim Übernehmer anfallende Grunderwerbsteuer, so kann der Übertragende diese Grunderwerbsteuer nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte abziehen.

2. Ist eine Zuwendung (hier: Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt) wegen § 12 Nr. 2 EStG in einkommensteuerrechtlicher Sicht notwendig ein privater Vorgang, so können die Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Vermögensübertragung anfallen, grundsätzlich ebenfalls nicht der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Dies gilt auch, wenn und soweit die Kosten deshalb angefallen sind, weil sich die Übergeber die weitere Nutzung des zugewendeten Vermögens zur Einkunftserzielung vorbehalten haben. Insofern besteht zwar durchaus auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Grunderwerbsteuer mit künftigen Vermietungseinkünften des Übergebers, die Aufwendungen sind aber bei wertender Betrachtung nicht durch die Absicht, steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, verursacht, sondern finden ihre Veranlassung unmittelbar in der unentgeltlichen Zuwendung der Immobilie. Dieser Vorgang ist wegen § 12 Nr. 2 EStG dem privaten Bereich zuzuordnen und überlagert andere Veranlassungszusammenhänge vollständig.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übergabe eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen, sonstige Einkünfte aus Leibrenten, Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diversen bebauten Grundstücken. Der Kläger hat außerdem Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sowie aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge).

Die Klägerin war zunächst alleinige Eigentümerin des Vermietungsobjektes … straße x in Y, C. Mit Vertrag vom 26. März 2015 übertrug sie im Wege der ehebedingten Zuwendung hälftiges Miteigentum an den Kläger. Anschließend übertrugen die Kläger mit Übergabevertrag vom 16. Juni 2015 das Hausgrundstück gegen Nießbrauchsvorbehalt an sechs Personen. Bei den Übernehmern handelt es sich um die Neffen und Nichten des Klägers. Das Grundstück war bisher und wird weiterhin an eine der Übernehmerinnen vermietet. Der Übergabevertrag enthält keine ausdrückliche Regelung, wer die Grunderwerbsteuer im Innenverhältnis zu tragen hat. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 16. Juni 2015 Bezug genommen (Bl. 20 ff. Rbh-Akte). Nur gegen die sechs Übernehmer erließ das Finanzamt (FA) A am 31. Juli 2015 Bescheide über Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 1.011 EUR. Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass aufgrund der Übertragung Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt 6.066 EUR (Bemessungsgrundlage ist der Kapitalwert des Nießbrauchs i.H.v. 121.375 EUR) sowie Notarkosten in Höhe von 1.535,41 EUR entstanden sind. Die Grunderwerbsteuer wurde – ebenso wie die Notarkosten – von den Klägern übernommen.

In der Einkommensteuererklärung für 2015 erklärten die Kläger aus dem Objekt … straße x in Y/C Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.018 EUR. Werbungskosten im Zusammenhang mit diesem Objekt machten sie in Höhe von 21.810 EUR geltend. In Kz 47 der Anlage V (Verwaltungskosten) war hierbei ein Betrag von 8.154 EUR eingetragen, der laut beiliegender Anlage neben allgemeinen Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 552,31 EUR auch die Kosten für die Übergabe des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt in Höhe von insgesamt 7.601,41 EUR (Grunderwerbsteuer für alle Übernehmer in Höhe von 6.066 EUR und Notarkosten in Höhe von 1.535,41 EUR) beinhaltete (Bl. 26 ESt-Akte).

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ließ das beklagte FA den Betrag von 8.154 EUR nicht zum Werbungskostenabzug zu, da es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit der Übergabe des Grundstücks um Aufwendungen auf der Vermögensebene und nicht um Werbungskosten handele. Für das Grundstück in Y/C ergab sich danach ein Werbungskostenüberschuss von 4.638 EUR‚ der den Klägern jeweils hälftig, also mit 2.319 EUR zugerechnet wurde. Das FA ermittelte ein zu versteuerndes Einkommen von 109.764 EUR und setzte die Einkommensteuer für 2015 mit Bescheid vom 11. November 2016 auf 30.964 EUR fest (Bl. 1 ff. Rbh-Akte).

Gegen diesen...

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