rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltskosten anlässlich der Inhaftungnahme des Kommanditisten nach § 174 Abs. 4 HGB sind keine Sonderwerbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Rechtsanwaltskosten, die dem Kommanditisten einer KG im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit entstehen, dessen Streitgegenstand die Inhaftungnahme des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB ist, sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, da der Anknüpfungspunkt für den Zivilprozess im steuerlich nicht erheblichen privaten Vermögensbereich liegt.

2. Die Klagebefugnis der Gesellschaft und damit die Fähigkeit, im Wege der Beiladung die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu erlangen, erlischt nicht nur mit der Vollbeendigung, sondern auch dann, wenn die Gesellschaft faktisch beendet ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1; HGB §§ 171, 172 Abs. 4 S. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5, § 60 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.05.2015; Aktenzeichen IX B 146/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abziehbarkeit von Rechtsanwaltskosten als Sonderwerbungskosten der Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft.

Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter Kommanditistin P Beteiligungen GmbH & Co. KG (P-KG), die im Streitjahr (2006) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Die Mutter der Klägerin hatte bei der P-KG eine Kommanditeinlage in Höhe von 400.000 DM übernommen und diese Einlage ursprünglich voll erbracht. In den Jahren 1991 bis 1995 zahlte die KG der Mutter der Klägerin allerdings insgesamt 64.000 DM des Kommanditkapitals zurück. Da die P-KG in diesen Jahren Verluste erlitten hatte, erfolgten die Rückzahlungen aus sog. Liquiditätsüberschüssen (s. § 11 des von der Klägerin auszugsweise vorgelegten Gesellschaftsvertrages; FinanzgerichtsAkten – FG-A. – Bl. 50; s. ferner § 12 des Gesellschaftsvertrages – Vertragsakten –).

Die P-KG hatte die Errichtung des Geschäftszentrums im Jahre 1985 über ein Darlehen bei der Bank I AG in Höhe von 9.800.000 DM finanziert. Die Bank I AG ging später durch Umwandlung in der Bank II AG auf. Die Bank II AG veräußerte die (noch verbliebene) Darlehensforderung an die U GmbH in X (U-GmbH). In der Folge wurde die Klägerin – ebenso wie andere Kommanditisten – von der U-GmbH für den Darlehensanspruch gemäß § 171 Abs. 1 HGB in Haftung genommen. Die U-GmbH wies darauf hin, dass der Mutter der Klägerin in den Jahren 1991 bis 1995 insgesamt 64.000 DM aus ihrer Kommanditeinlage zurückgezahlt wurden, obwohl die Bilanzen der P-KG keine entsprechenden Überschüsse auswiesen. Ihre Einlage gelte insoweit nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet, so dass sie unmittelbar hafte. In einem (Zivil-) Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Y, in dem die Klägerin u.a. Verjährung und Verwirkung geltend gemacht hatte, schloss die Klägerin mit der U-GmbH einen Vergleich. Aufgrund des Vergleiches zahlte die Klägerin an die U-GmbH am 8. Juni 2006 31.271,05 EUR. Im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entstanden der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.925,52 EUR, die von ihr im Streitjahr gezahlt wurden.

Die P-KG hat das Geschäftszentrum inzwischen veräußert und erzielt keine Vermietungseinkünfte mehr (s. Schriftsatz des Rechtsanwalts G vom 21. November 2007 an den Beklagten; Vertragsakten, lose eingelegt). Rechtsanwalt G (als Liquidator der P-KG) sowie die frühere steuerliche Beraterin der P-KG haben dem Gericht am 22. Juli 2014 auf Anfrage übereinstimmend mitgeteilt, dass die Gesellschaft seit längerem faktisch beendet sei und auch keine Steuererklärungen mehr eingereicht würden. Die Löschung im Handelsregister stehe kurz bevor.

Im Rahmen der Gewinnfeststellung für das Streitjahr beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 an den Beklagten (das Finanzamt – FA –) die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 2.925,52 EUR (s. Feststellungsakten 2006).

Das FA vertrat die Auffassung, die Zahlung der Klägerin aufgrund der Haftungsinanspruchnahme sei als Kapitalrückführung zu qualifizieren, die sich steuerlich nicht auswirke. Deshalb teilten auch die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten als Folgekosten das rechtliche Schicksal dieser Aufwendungen und könnten nicht als Sonderwerbungskosten zum Abzug zugelassen werden. Entsprechend stellte das FA die Einkünfte der P-KG für das Streitjahr mit Feststellungsbescheid vom 27. Juli 2009 ohne Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen fest (s. Feststellungsakten; s. ferner FG-A. Bl. 4).

Der dagegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2012 (s. FG-Akten Bl. 7) wird Bezug genommen.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin trägt vor, die Anwaltskosten seien nur durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden. Die Einschaltung des An...

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