Entscheidungsstichwort (Thema)

An Schweizer-Vorsorge-Stiftung auszahlter Reingewinnanteil eines Grenzgängers als Arbeitslohn. an Vorsorge-Einrichtungen des neuen Schweizer Arbeitgebers überwiesene Austrittsleistungen kein Arbeitslohn. Zinsanteil der Austrittsleistungen keine Kapitaleinkünfte und keine sonstigen Einkünfte. Steuerfreiheit nur der im Obligatorium an Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Arbeitgeberbeiträge. Sonderausgabenabzug der Arbeitnehmer-Beiträge an Schweizer Vorsorgeeinrichtungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leistet der Schweizer Arbeitgeber eines Grenzgängers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht aus dem Reingewinn Zahlungen an eine Stiftung, die einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch des Grenzgängers gegenüber der Stiftung bei Eintritt der Risiken Alter, Invalidität und Tod begründen, liegt – mangels Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 62 oder Nr. 63 EStG – im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn hinsichtlich des auf den Grenzgänger entfallenden Anteils gem. Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz 1992 i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor. Ein Sonderausgabenabzug der ihrer Art nach als Beiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung anzusehenden Lohnzuwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG 2002 scheidet aus (Festhaltung an FG Baden-Württemberg v. 18.11.2010, 3 K 273/07).

2. Die Austrittsleistung, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Schweizer Arbeitgeber von einer Stiftung an eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen wird, führt ebenso nicht zu Arbeitslohn, wie die von Schweizer Pensionskassen des alten Arbeitgebers an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesene Austrittsleistung.

3. Die in der Austrittsleistung enthaltenen Erträge führen weder zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG noch zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. a S. 1 EStG.

4. Die von der Freizügigkeitsstiftung entgegengenommene Eintrittsleistung ist nicht als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abzugsfähig, wenn bei Eintritt des Vorsorgefalls ein vererblicher Anspruch auf Auszahlung der Eintrittsleistung samt Zins abzüglich der Verwaltungskosten besteht.

5. Vorsorgeleistungen des Schweizer Arbeitgebers an eine Wohlfahrtsstiftung, die freiwillig als Ermessensleistungen erbracht werden und keinen unmittelbaren, nicht entziehbaren Anspruch des Arbeitnehmers begründen, führen nicht zu Arbeitslohn.

6. Die Frage der Steuerfreiheit von Arbeitgeberbeiträgen an eine Schweizerische Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist ausschließlich unter Anwendung des § 3 Nr. 62 S. 1 EStG zu entscheiden. Steuerfrei ist danach nur der im Obligatorium an die Versorgungseinrichtung geleistete Arbeitgeberbeitrag.

7. Eine Steuerfreiheit der Beiträge eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge gem. § 3 Nr. 63 EStG scheidet aus, wenn Leistungen der Pensionskasse vor Eintritt des Vorsorgefalls vorgesehen sind (hier: nach Schweizer Recht zur beruflichen Vorsorge die sog. Austrittsleistungen im Freizügigkeitsfall).

8. Lediglich die im obligatorischen Bereich geleisteten Beiträge eines Arbeitnehmers an eine Schweizerische Pensionskasse sind als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abzugsfähig (Festhaltung an FG Baden-Württemberg v. 28.4.2010, 3 K 4156/08).

9. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a Halbs. 2 EStG 2006 ist geltungserhaltend zur Vermeidung eines Gemeinschaftsrechtsverstoßes dahingehend einschränkend auszulegen, dass Aufwendungen eines im Inland ansässigen Grenzgängers an eine Schweizerische Pensionskasse zur überobligatorischen beruflichen Vorsorge auch dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Einrichtung zur beruflichen Vorsorge nicht die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist (vgl. FG Baden-Württemberg v. 28.4.2010, 3 K 1285/08).

 

Normenkette

EStG 2002 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. a S. 1; EStG 2006 § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. b, Buchst. a Fassung: 2003-12-29, § 11 Abs. 1, § 3 Nrn. 62-63; DBA CHE 1992 Art. 11, 15a Abs. 1 S. 1; EWGV 1408/71; EWGV 574/72; EGV 987/2009 Art. 96 Abs. 1 Buchst. b; Freizügigkeitsabkommen

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 24. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2009 wird die Einkommensteuer auf … EUR festgesetzt.

2. Die Kläger haben die Kosten des Klageverfahrens zu vom Hundert, der Beklagte zuvom Hundert zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Be...

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