Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensbesteuerung der Arbeitgeberanteile an einer Schweizer Pensionskasse. Einkommensbesteuerung der Kapitalabfindung einer Schweizer Pensionskasse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers an eine Schweizer Pensionskasse zur Absicherung eines in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmers für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

2. Spar- und Risikobeiträge eines Schweizer Arbeitgebers sind nur insoweit steuerfreier Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 62 S. 1 EStG, als sie für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge notwendig sind.

3. Der von dem Schweizer Arbeitgeber freiwillig gezahlte Betrag (Überobligatorium) an die Schweizer Pensionskasse ist nicht nach § 3 Nr. 62 oder 63 EStG als Lohnzuwendung steuerfrei.

4. Die aus Anlass der vorzeitigen Pensionierung aus dem überobligatorischen Bereich anstelle der Altersrente ausgezahlte Kapitalabfindung einer Schweizer Pensionskasse ist hinsichtlich der darin enthaltenen Zinsen nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung steuerpflichtig.

5. Auf die Kapitalabfindung einer Schweizer Pensionskasse findet, soweit sie aus dem Obligatorium erfolgt, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG weder in der für das Jahr 2004 noch für das Jahr 2005 geltenden Fassung Anwendung. Die insoweit nach § 22 Nr. 1 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtige Kapitalabfindung ist nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei.

6. Für Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung kann nichts anderes gelten als für Altersleistungen einer Pensionskasse in Gestalt einer Rentenzahlung.

 

Normenkette

EStG 2005 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1a 3. Alt. 3, Nrn. 62-63, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 S. 1a, aa, § 52 Abs. 36 S. 5; LStDV § 2 Abs. 1, 2 Nr. 3; DBA CHE Art. 11 Abs. 1, Art. 21; FZG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BVG Art. 37 Abs. 2; BVG § 66 Abs. 1, 3; Schweizer Bundesverfassung Art. 113 Abs. 3; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.2014; Aktenzeichen VIII R 38/10)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 23. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2007 wird die Einkommensteuer auf … EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungs-beschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2005 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger wurde am xx.xx. 1943, die Klägerin am yy.yy. 1943 geboren. Sie hatten im Streitjahr ihren Wohnsitz und ihre ständige Wohnstätte im Inland.

Die Klägerin war bis zum 30. September des Streitjahres nichtselbständig beim Dienstleistungszentrum des B. beschäftigt (s. die Lohnsteuerbescheinigung). Seit dem 1. Juni 2003 bezieht sie zudem eine Rente von der BfA und eine Betriebsrente von der VBL.

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1983 bei der B-Unternehmensgruppe beschäftigt (Hinweis auf den Auszug aus dem individuellen Konto) zuletzt als Leiter einer Werkstätte. Bis zum 31. Dezember 1985 arbeitete der Kläger in einer Betriebsstätte dieser Unternehmensgruppe im Inland. Seit dem 1. Januar 1986 befand sich seine Arbeitsstätte in der Schweiz, und zwar unabhängig davon, für welche Gesellschaften innerhalb der B-Unternehmensgruppe er arbeitete (s. die Schreiben zur Saläranpassung vom 22. Dezember 1998, 20. Dezember 1999, 19. Dezember 2000 und vom 14. Februar 2002 und die vorgelegten Arbeitsverträge). Diese Gesellschaften waren in der Schweiz ansässig. Zum 1. März 2002 war der Anstellungsvertrag des Klägers aus organisatorischen Gründen mit allen Rechten und Pflichten von der V-AG, deren Sitz sich in der Schweiz befindet (der letzten Arbeitgeberin des Klägers –im Folgenden: V-AG bzw. Arbeitgeberin–), übernommen worden (s. das Schreiben zur Lohnanpassung 2002 vom 14. Februar 2002).

Die V-AG kündigte aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Mai 2005 (s. das Schreiben vom 16. Februar 2005). In der Aufhebungsvereinbarung vom 18. Februar 2005 einigten sich die Parteien u.a. darüber, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Juli 2005 enden und dass der Kläger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung erhalten sollte.

Ab dem 1. August 2005 war der Kläger arbeitslos gemeldet. Ab diesem Zeitpunkt zahlte ihm die Agentur für Ar...

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