rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungssteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die am … 1925 geborene Schenkerin ist die Mutter der Klägerin (Klin). Die Klin erhielt – in ihrer zeitlichen Abfolge – von ihrer Mutter die im folgenden dargelegten Zuwendungen:

  1. Am 27. Dezember 1990 einen Geldbetrag von) … DM;
  2. am 26. Juli 1995 das Wohnhaus …, wobei sich die Schenkerin den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehielt;
  3. am 11. Juli 1996 einen Geldbetrag von … DM.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA) setzte Schenkungssteuer fest und zwar

  1. durch Schenkungsteuerbescheid vom 30. August 1995 (Stnr.: …) für die Geldschenkung im Jahr 1990 eine Steuer von … DM;
  2. durch Schenkungsteuerbescheid vom 17. April 1996 (Stnr.: …) für die Schenkung vom 26. Juli 1995 unter Einbeziehung der Schenkung zu 1. eine Steuer von … DM (= … DM ./. … DM); wobei die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfallende Steuer von … DM bis zum Erlöschen des Nießbrauchs zinslos gestundet und der Ablösungsbetrag der zinslos gestundeten und von der Klin geleisteten Steuer auf … DM und die – nach Abzug der auf den Nießbrauch entfallenden – verbleibende Steuer auf … DM festgesetzt wurde (§ 25 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und SchenkungsteuergesetzesErbStG 1974 –);
  3. durch Schenkungsteuerbescheid vom 10. Dezember 1997 (Stnr.: …) für die Schenkung vom 11. Juli 1996 unter Einbeziehung der Schenkungen zu 1. und 2. eine Steuer von 0 DM. Im einzelnen:

    Schenkung 1

    … DM

    Schenkung 2

    … DM

    Schenkung 3

    … DM

    … DM

    ./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1996)

    400.000 DM

    steuerpflichtiger Erwerb:

    0 DM

    Steuer:

    0 DM

Die Steuerbescheide vom 30. August 1995 und vom 17. April 1996 wurden formell bestandskräftig, weil sie nicht angefochten wurden. Im übrigen wurden die Steuerbescheide auch materiell bestandskräftig, weil ihnen keine Nebenbestimmung (Hinweis auf §§ 164, 165 der AbgabenordnungAO 1977 –) beigefügt worden war.

Gegen den Bescheid vom 10. Dezember 1997 legte die Klin form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor: Im angegriffenen Bescheid seien Vorschenkungen gemäß § 14 ErbStG hinzugerechnet worden. Wegen des ab dem 1. Januar 1996 geltenden Freibetrags [Hinweis auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. von Art. 2 des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996, BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523 – ErbStG 1996 –) ergebe sich jedoch kein steuerpflichtiger Erwerb. Die für die Vorschenkungen bereits festgesetzte Schenkungssteuer sei somit als überbezahlt anzusehen und deshalb zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung. Der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (Hinweis auf Tz.1.5 der Gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 14 ErbStG vom 16. April 1997, BStBl I 1997, 406) sei nicht zu folgen.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 1998 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es legt dar: Gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG 1996 würden mehrere innerhalb von 10 Jahren von der selben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert hinzugerechnet würden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag würde die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen sei. Anstelle der Steuer nach Satz 2 sei die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher sei. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 ErbStG 1996 sei die Verhinderung zeitlich folgender Teilübertragungen unter Gewährung jeweils eines neuen Freibetrags und eines daraus resultierenden Progressionsvorteils. Die Zusammenrechnung bewirke, daß ein Freibetrag innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nur einmal zur Anwendung komme und sich beim Steuersatz kein Progressionsvorteil ergäbe. Sämtliche Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren würden zusammengerechnet und vom Gesamtbetrag eine Steuer berechnet. Ungeachtet dieser Zusammenrechnung gelte es jedoch zu beachten, daß jeder einzelne Erwerb seinen Charakter als selbständiger steuerpflichtiger Vorgang beibehalte (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH – vom 20. Februar 1980 II R 90/77, BStBl II 1980, 414; vom 17. April 1991 II R 121/88, BStBl II 1991, 522). Im Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 16. April 1997 S 3900/10 (BStBl I 1997, 406; Der Betrieb –DB – 1997, 1055) werde hierzu ebenfalls Stellung genommen: Trotz Zusammenrechnung verlören hiernach die einzelnen Erwerbe nicht ihre Selbständigkeit. Es gehe lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln. Nur der Letzterwerb bleibe Beste...

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