Gleichlautender Ländererlaß v. 16. 4. 1997, BStBl I 1997 S. 406
Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen. Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbständigkeit. Es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln (BFH-Urteil vom 17. 4. 1991, BStBI 1981 II S. 522). In die Zusammenrechnung sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch Erwerbe aus der Zeit vor 1996 einzubeziehen.
1 Grundsätze der Zusammenrechnung
Für die Zusammenrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten. |
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1.1 |
Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. Ein Erwerb von Grundbesitz vor dem 1. 1. 1996 ist mit dem maßgebenden Einheitswert 1964 § 121 a BewG) bzw. maßgebenden Einheitswert 1935 § 133 BewG) oder dem Ersatzwirtschaftswert anzusetzen. |
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1.2 |
Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen. |
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1.3 |
Die Steuer für den Gesamtbetrag ist auf der Grundlage der geltenden Tarifvorschriften im Zeitpunkt des Letzterwerbs zu berechnen. Die Steuerklasse, die persönlichen Freibeträge und der Steuertarif richten sich deshalb nach dem geltenden Recht. |
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1.4 |
Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, welche für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften §§ 14 bis 19 a ErbStG) zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Steuer). |
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1.5 |
Statt der fiktiven Steuer ist die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn sie höher ist. Beispiel 1:Ein Steuerpflichtiger hatte 1995 seiner damaligen Lebenspartnerin 200.000 DM geschenkt. Nach der Heirat 1997 schenkt er ihr 1.000.000 DM.
Trotz der Zusammenrechnung mit früheren Erwerben bleibt nur der Letzterwerb selbst Besteuerungssachverhalt. Nur für diesen Erwerb wird eine neue Steuer geschuldet, deren Bemessung lediglich vom Wert des Vorerwerbs beeinflußt ist. Weil dieser Vorerwerb selbständig bereits der Besteuerung unterlag, muß von der Steuer auf den Letzterwerb ein Steuerbetrag abgezogen werden, der rechnerisch auf den Vorerwerb entfällt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Anrechnung in dem Sinne, daß die Steuer auf den Vorerwerb als eine Art „Vorauszahlung” zu behandeln wäre. Ist die auf den Vorerwerb entfallende Steuer höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer, kann es deshalb nicht zu einer Erstattung dieser „Mehrsteuer” kommen (vgl. gleichlautende Ländererlasse vom 22. 1. 1991, BStBI I S. 142, Tz 1.4). Die Steuer für den Letzterwerb ist in diesem Fall auf 0 DM festzusetzen. Beispiel 2:Ein Vater hatte 1990 seiner Tochter 400.000 DM geschenkt. 1997 schenkt er ihr weitere 100.000 DM.
Eine Erstattung der „Mehrsteuer” aus dem Jahr 1990 in Höhe von 14.700 DM ist ausgeschlossen. |
2 Zusammenrechnung bei Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne der §§ 13 a, 19 a ErbStG
Bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, bei denen der Freibetrag und Bewertungsabschlag für begünstigtes Vermögen nach § 13 a ErbStG (vor 1996: § 13 Abs. 2 a ErbStG) und die Tarifbegrenzung nach § 19 a ErbStG zur Anwendung kommen, sind folgende Grundsätze zu beachten. |
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2.1 |
Die §§ 13 a, 19 a ErbStG sind bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31. 12. 1995 zugewendet wurde. Ein bei einem Vorerwerb in Anspruch genommener Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (vor 1996: § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ... |
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