Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für das Packfahrzeug eines Schaustellers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Fahrzeug eines Schaustellers ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn es sich weder um eine Zugmaschiene i. S. d. § 3 Nr. 8 a KraftStG handelt, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaut ist, noch um einen selbstfahrenden Wohnwagen i. S. d. § 3 Nr. 8 b 1. Alt KraftStG, der nach Bauart und Einrichtung überwiegend für Wohnzwecke geeignet und bestimmt ist, sondern um einen Lieferwagen mit einer Ladefläche.

2. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 b 2. Alt. KraftStG ist auf selbstfahrende Packwagen nicht anwendbar.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nrn. 8a, 8b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2015; Aktenzeichen II R 33/13)

BFH (Urteil vom 28.10.2015; Aktenzeichen II R 33/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Fahrzeug des Klägers unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) fällt.

Der Kläger ist nebenerwerbsmäßig im Schaustellergewerbe tätig und betreibt eine aufblasbare Rutsche; auf seine Homepage „www. xxx.de” wird verwiesen. Er ist seit 2010 Halter eines am 15. März 1991 erstmals zugelassenen LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7.490 kg. Das Fahrzeug hat ein Saisonkennzeichen für die Monate April bis November. In den Fahrzeugpapieren ist das Fahrzeug als „LKW Schaustellerwagen” (Fahrzeugklasse 08, Aufbau 4600) bezeichnet; unter der Rubrik Bemerkungen findet sich folgender Eintrag: „Schaustellerfahrzeug mit fest eingebauter Kücheneinrichtung, Schlaf- und Sitzgelegenheit mit Tisch, sowie Ladefläche ausschließlich zur Beförderung der Schaustellerausrüstung”. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 KraftStG, da das Fahrzeug ausschließlich zum Transport von Schaustellermaterial verwendet würde. Auf die diesem Schreiben beigefügten Bilder wird verwiesen (Kraftfahrzeugsteuerakten, Blatt 11). Der Beklagte lehnte die beantragte Steuerbefreiung ab und setzte mit Bescheid vom 2. November 2010 die Steuer für den Zeitraum ab dem 27. September 2010 bis 30. November 2010 mit 89 EUR und für die Zeit ab dem 1. April 2011 jeweils jährlich für die Monate April bis November mit 334 EUR fest. Der Festsetzung lag die Fahrzeugart „Lastkraftwagen” zugrunde.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. November 2010 Einspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass Hauptzweck des Fahrzeugs das Wohnen während der Veranstaltungen, an denen er teilnehme, sei. Er schlafe während der Veranstaltungstage im Fahrzeug und transportiere damit lediglich sein persönliches Hab und Gut; das Fahrzeug diene nicht dem Transport von Gegenständen. Es handle sich daher nicht – wie vom Beklagten vertreten – um einen selbstfahrenden Packwagen. Eine persönliche Wertung, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befinde, habe außer Betracht zu bleiben. Er, der Kläger, habe das Fahrzeug von einer Schaustellerin erworben, die die Steuerbefreiung erhalten habe. Zusammen mit seinem Einspruch legte er ein Gutachten des TÜV Süd zur Erlangung der Betriebserlaubnis vor (Kraftfahrzeugsteuerakten, Blatt 16), welches ebenfalls den Eintrag „Schaustellerfahrzeug mit fest eingebauter Kücheneinrichtung, Schlaf- und Sitzgelegenheit mit Tisch, sowie Ladefläche ausschließlich zur Beförderung der Schaustellerausrüstung” enthält. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. April 2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 8 KraftStG gelte für Zugmaschinen, Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t, solange diese Fahrzeuge ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden. Für eine Einstufung als Wohnmobil sei folgende Mindestausstattung notwendig: Sitzgelegenheit mit Tisch, Schlafplätze, Kücheneinrichtung mit Spüle (Frisch- und Abwasser), eine Mindeststehhöhe von 1,70 m im Fahrzeug sowie Schränke und Stauraum. Fenster und Fluchtmöglichkeiten müssten vorhanden und alle Einbauten fest eingebaut sein. Der Wohnteil müsse ferner den überwiegenden Teil des Fahrzeugs einnehmen. Diesen Voraussetzungen entspreche das Fahrzeug nicht. Nach den vorgelegten Bildern (Kraftfahrzeugsteuerakten, Blatt 17 und 18) entspreche das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs einem herkömmlichen LKW mit geschlossenem Kasten. Fenster seien nicht vorhanden, ebenso wenig eine fest eingebaute Kücheneinrichtung, ein fest eingebautes Bett und fest eingebaute Sitzmöglichkeiten. Der überwiegende Teil der Ladefläche werde für den Transport der Schaustellerausrüstung verwendet. Insgesamt sei das Fahrzeug als selbstfahrender Schaustellerpackwagen anzusehen, für den eine Steuerbefreiung nicht in Betracht komme.

Der Kläger hat gegen die Einspruchsentscheidung form- und fr...

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