Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Mitunternehmerschaft und stiller Gesellschaft. Arbeitsgemeinschaft. Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei Innengesellschaftern. Gesellschaftsvermögen einer Innengesellschaft. Gewerbesteuer 1991 und 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Gesellschaftsvertrag, der lediglich auf die Verwirklichung eines Bauvorhabens und dessen Vermarktung gerichtet ist, ist als Vereinbarung einer Innengesellschaft nach § 705 BGB und nicht einer stillen Gesellschaft zu werten, denn eine stille Beteiligung im Sinne von § 230 HGB an einzelnen Geschäften oder Geschäftswerten ist ausgeschlossen.

2. Die Voraussetzungen einer Arbeitsgemeinschaft (§ 2a GewStG) sind nicht gegeben, wenn der Zweck der Innengesellschaft nicht nur auf die Erfüllung eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages gerichtet ist, sondern auch die Vermarktung sowie die Übertragung des Wohneigentums mit verschiedenen Erwerbern umfasst.

3. Die Beteiligten einer Innengesellschaft tragen Mitunternehmerrisiko, wenn nach Wortlaut und Inhalt des Gesellschaftsvertrages durch die Gründung der Gesellschaft ein risikoträchtiges Geschäft auf mehrere Schultern verteilt werden und das Geschäft auf Rechnung der Gesellschaft abgewickelt werden soll und insbesondere die Gesellschafter unabhängig vom Außenverhältnis mit allen Rechten und Pflichten eines Mitunternehmers an dem Geschäft beteiligt werden sollen.

4. Für die Frage der Mitunternehmerinitiative ist allein entscheidend, ob die Mitunternehmer diese aufgrund des Gesellschaftsvertrages hätten entfalten können. Ob sie im Einzelfall auch tatsächlich entfaltet worden ist, ist nicht maßgeblich.

5. Auch Innengesellschaften können Gesellschaftsvermögen bilden, wenn, wie im Streitfall, die Gesellschafter auf Rechnung der Gesellschaft erworbene Gegenstände in die Gesellschaft einbringen, die der Gesellschaft durch eine stille Vereinbarungstreuhand wirtschaftlich zuzurechnen sind.

 

Normenkette

EStG 1990 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GewStG 1991 § 2a; GewStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; HGB §§ 230, 242 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 705

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Gewerbesteuermessbescheide des Beklagten.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Sie wurde unter dem Namen „O. GdbR” mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 13. September 1990 gegründet (notarielle Urkunde URNr. …). Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die T. OHG, vertreten durch die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter Dr. B. und K. mit einem Anteil von 10 %, die G. Gesellschaft für Grundbesitz mbH, vertreten durch die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter Sch. und K. mit einem Anteil zu 10 % sowie die eben aufgeführten Gesellschafter persönlich mit einem Anteil von jeweils 20 %.

Zweck der Gesellschaft ist nach Ziff. II Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags die Planung (und) Bebauung der Wohnanlage … straße in … mit ca. 56 Eigentumswohnungen und sieben Reihenhäusern nebst Garagen und Pkw-Einstellplätzen sowie der Verkauf der Wohneinheiten und Reihenhäuser an Dritte.

Die Klägerin hat nur in den streitbefangenen Veranlagungszeiträumen 1991 und 1992 bestanden. Der Geschäftszweck konnte in 1992 durch den Verkauf sämtlicher Wohnungen vollständig erreicht werden.

Die T. OHG hat für die beiden Streitjahre unter Mitwirkung der I. GmbH als Steuerberater Gewerbesteuererklärungen am 28. April 1994 eingereicht. In beiden Gewerbesteuererklärungen ist als Unternehmer die „O., …straße” ausgewiesen, und die Art des Unternehmens ist mit „Errichtung und Verkauf von ETW” und die Rechtsform als „GdbR Verwaltung Grundbesitz” bezeichnet. Beide Erklärungen tragen die Unterschrift von Dr. B. und K..

Gegen die den Erklärungen entsprechenden Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 1991 und für 1992 vom 20. Januar 1995, die jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gingen, legte die Klägerin am 15. Februar 1995 Einspruch ein.

Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 21. November 1994 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Aufgrund der Feststellungen dieser Betriebsprüfung, niedergelegt im Bericht vom 12. Januar 1995, wurde der Gewerbesteuermessbescheid für 1991 durch Bescheid vom 27. September 1995 geändert und der Gewerbesteuermessbetrag endgültig festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 30. August 1995 des Beklagten wurde der Vorbehalt der Nachprüfung im Gewerbesteuermessbescheid für 1992 aufgehoben.

Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 12. November 1997 die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Begriff des Unternehmers stelle nicht auf das Außenverhältnis, sondern auf das Innenverhältnis ab, also darauf, wer Misserfolge und Lasten des Gewerbebetriebs zu tragen habe. Entscheidend für die Frage der Steuerschuldnerschaft sei allein, wem das Ergebnis des Gewerbebetriebs zuzurechnen sei und...

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