Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung von Gaststätten als Vermögensverwaltung oder als Gewerbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Tätigkeit einer GbR, die diverse in ihrem Eigentum stehende Gaststätten verpachtet, ist als gewerblich zu qualifizieren, wenn die GbR sich nicht auf die bloße Fruchtziehung durch Überlassung der Objekte an die Pächter beschränkt, sondern durch mit Dritten (Brauereien, Geräte- und Automatenaufsteller) geschlossenen Verträgen in erster Linie auf die Erzielung von Provisionen oder zumindest provisionsähnlichen Einnahmen aus der Vermittlung von Lieferverträgen sowie von Automaten-Aufstellverträgen abzielt und die Verpachtungstätigkeit dem gegenüber lediglich eine dienende Funktion im Sinne eines Mittels zum Zweck hat (im Streitfall: Pachtvertrag mit Verpflichtung des Pächters zum Getränke- und Bierbezug bei vom Verpächter bestimmten Lieferanten sowie zu einer Mindestabnahme von Bier; Erfordernis der Genehmigung des Verpächters zur Aufstellung von Automaten und Spielgeräten jeder Art).

2. Dient die Verpachtung zwar wie vorliegend nicht dem Absatz eigener Waren und Produkte der GbR bzw. ihrer Gesellschafter, werden die Verpachtungen aber gezielt als Mittel eingesetzt, um Lieferungen und Leistungen Dritter (Getränke, Zigaretten, Spielautomaten) zu vermitteln und zu fördern, so gehören die verpachteten Grundstücke zum notwendigen Betriebsvermögen der GbR.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2; EStG § 15 Abs. 1-2, § 4 Abs. 1, § 21 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen IV R 91/05)

BFH (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen IV R 91/05)

 

Tenor

1. Der Gewerbesteuermessbescheid 1986 für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts … vom 18. Oktober 1994 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 10. April 2002 werden geändert und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf 5.340 DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) war im Streitjahr Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts … (nachfolgend: GbR). Der Anteil des Kl an der GbR betrug während des gesamten Streitjahres 95 v.H., der seines Sohnes … 5 v.H. Mit dem Ausscheiden des … aus der GbR zum 31. Dezember 1988 ging das Gesellschaftsvermögen auf den Kl über.

Die GbR hatte im Streitjahr insgesamt 14 in ihrem Eigentum befindliche Objekte verpachtet. Gegenstand der Pachtverträge war jeweils eine Gaststätte. In einigen Fällen gehörten zum verpachteten Objekt zusätzlich eine oder mehrere Wohnungen. Daneben hatte der Kl selbst im Streitjahr … eigene und … weitere von ihm selbst angepachtete Objekte verpachtet. Die Pachtverträge zu den Pachtverhältnissen, die die GbR im Streitjahr unterhalten hatte, konnte der Kl im finanzgerichtlichen Verfahren nur noch zum Teil vorlegen (vgl. die Anlagen 1, 2, 4 und 5 zu den Schriftsätzen der Klägervertreter, Bl. 83 ff. der FG-Akten).

Die genannten Pachtverträge enthalten u.a. Bestimmungen über Getränke- und Bierbezugsverpflichtungen der Pächter (§ 5 der Verträge) und über eine individuelle Mindestbezugsverpflichtung für Bier (§ 6 der Verträge). Nach diesen Vertragsbestimmungen hatte die Verpächterin (GbR) das Recht, während der Dauer der Verpachtung die Lieferanten für den gesamten Bedarf an Bier und anderen Getränken zu bestimmen, was jeweils in einer Anlage zum Pachtvertrag geschah. Der Pächter verpflichtete sich, während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses seinen Getränkebedarf bei den von der Verpächterin bestimmten Lieferanten zu beziehen. Aufgrund entsprechender (mündlicher) Vereinbarungen mit den Brauereien erhielt die GbR deshalb in der Folge von den Brauereien sog. Hektolitervergütungen. Im Falle des Unterschreitens einer individuell festgelegten Mindestabnahmemenge für Bier hatte der Pächter eine „Minderabnahmevergütung” an die GbR zu entrichten. Die Verpächterin hatte im Falle der Minderabnahme außerdem das Recht, den Pachtvertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf beliebiges Quartalsende zu kündigen.

Die Pachtverträge enthielten in der Regel außerdem eine Klausel über die Aufstellung von Automaten- und Spielgeräten jeder Art (§ 22 der Verträge). Danach war für die Aufstellung solcher Geräte die vorherige schriftliche Zustimmung der Verpächterin erforderlich.

Der Kl war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der … GmbH. Außerdem war er (alleiniger) Anteilseigner von fünf weiteren Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Führung gastronomischer Betriebe und/oder die Einrichtung von Spielbetrieben mit Automaten zum Gegenstand hatten. Gegenstand des Unternehmens der … GmbH war der Großhandel, die Aufstellung, Wartung, Reparatur und Betreuung sowie Vermittlung von Musik-, Spiel- und Warenautomaten aller Art, die Vornahme und/oder Veranlassung der erforderlichen Installations- und/oder Überwachungsarbeiten sowie die Vermittlung der Verpachtung von gastronomischen Betrieben aller Art. Im Streitjahr hatte die … GmbH...

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