rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zusammenveranlagt werden. Sie gaben dem Brauereigasthof … ein Darlehen in Höhe von 200.000 DM. Das Darlehen setzte sich nach den Angaben des Kl aus 150.000 DM „Erbe” und aus 50.000 DM nicht ausbezahlten Löhnen der Klägerin (Klin) zusammen, die in dem betreffenden Gasthof ihres Bruders … als Bedienung arbeitete. Das Darlehen ist jährlich mit 6 % zu verzinsen.

Mit Schriftstück vom 25.2.1980 soll der Kl seinen beiden 1971 und 1972 geborenen Kindern „die Hälfte” seines Darlehens im Betrag von je 65.000 DM zugewendet haben. Mit Schriftstück vom 24.12.1984 soll die Klin von ihrem Darlehensanteil je 25.000 DM auf ihre Kinder übertragen haben.

Für die Verwendung des Darlehens war von den Kindern bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres das Einverständnis der Eltern einzuholen.

In ihrer am 1.6.1990 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kl keine Darlehenszinsen aus diesen Darlehen.

Im Einkommensteuerbescheid für 1988 vom 17.8.1990 rechnete das Finanzamt Darlehenszinsen in Höhe von 10.800 DM wie in den Vorjahren den Einkünften aus Kapitalvermögen der Kl zu, weil es die Verträge nicht als steuerlich wirksam anerkannte.

Im Einspruchsverfahren trug der Kl durch Schreiben vom 30.3.1991 vor, er habe – das Darlehens betreffend – mit seinen Kindern am 31.12.1987 neue Schenkungsverträge geschlossen. Die dem Finanzamt vorgelegte Kopie enthält folgenden Wortlaut:

„Schenkungsvertrag (vom 25.2.1980 und 24.12.1984) Von dem Darlehen der Gütergemeinschaft … sind jeweils 90.000 DM an die Kinder … und … (Summe 180.000 DM) übertragen worden.

Für die Verwendung des Darlehens und der Zinserträge bestehen keine Einschränkungen; die Einschränkungen aus den Verträgen vom 25.2.1980 und 24.12.1984 sind erloschen. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch wird durch diesen Vertrag nicht berührt.”

Der Vertrag trägt das Datum vom 31.12.1987 und die vier Unterschriften der Kläger und der Kinder.

Der Aufforderung des Finanzamts, diesen Schenkungsvertrag im Original und die Sparbücher der beiden Kinder, auf die die Darlehenserträge geflossen seien, vorzulegen, kamen die Kl nicht nach.

Durch Einspruchsentscheidung vom 27.5.1991 wies das Finanzamt unter Herabsetzung der Einkommensteuer wegen anderer Streitpunkte den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück.

Das Finanzamt meinte, die Abmachungen könnten nicht als steuerlich wirksam betrachtet werden, weil die Kl den Nachweis, daß und wie die Verträge tatsächlich durchgeführt worden seien, nicht erbracht hätten.

Ihre Klage begründen die Kl unter Hinweis auf den Schenkungsvertrag vom 31.12.1987. Danach seien die Zinseinkünfte aus jeweils 90.000 DM den beiden Kindern als Einnahmen anzurechnen. Die Zinserträge seien „in Gegenstände angelegt, welche im Eigentum der Kinder stehen und fürs spätere selbständige Leben dienen; Flucht in Sachwerte.”

Die Kl beantragen,

unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 27.05.1991 und des Einkommensteueränderungsbescheids vom 06.12.1994 die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 0 DM herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Es meint, die Darlehenserträge seien nicht in den Verfügungsbereich der Kinder gelangt. Denn im Klageverfahren sei erstmals vorgetragen worden, daß die Zinserträge seitens der Eltern in Sachwerten angelegt worden seien. Es sei offen, ob die Darlehenserträge vom Kindesunterhalt deutlich und hinlänglich getrennt und ob die Darlehenserträge entsprechend der elterlichen Vermögenssorge verwaltet worden seien. Art und Zeitpunkt des Erwerbs der Sachwerte sei nicht mitgeteilt worden.

Durch Berichterstatterschreiben vom 13.10.1994 wurde den Kl gemäß § 79 Abs. 2 FGO aufgegeben, zu schildern, wie die Schenkungsverträge vom 31.12.1987 durchgeführt worden seien, was mit den Zinserträgen geschehen sei und wann diese in welche Gegenstände zu Gunsten der Kinder angelegt worden seien.

Die Kl teilten darauf mit, den beiden Kindern seien die Zinserträge für 1988 vom Brauereigasthof … im Herbst 1989 ausbezahlt worden. Das Geld sei umgehend zu Gunsten der beiden Kinder in folgende Sachwerte angelegt worden:

Teppich mit Baummotiv

4.200 DM

grünes Halsschmuckstück

2.300 DM

6.500 DM

Teppich aus feinster Seide

5.200 DM

Rosenthal-Porzellan blau bemalt

800 DM

6.000 DM

Da jedem der Kinder 5.400 DM Zinsen zugeflossen seien, hätten diese Beträge für die betreffenden Anschaffungen nicht ausgereicht.

Die Kl wurden gleichzeitig gemäß § 79 b Abs. 2 FGO aufgefordert, folgende Urkunden im Original, bei Abhandenkommen in Kopie, oder andere bewegliche Sachen vorzulegen:

  1. „Ihren Darlehensvertrag in Höhe von 200.000 DM mit dem Brauereigasthof … in …
  2. Schriftstück vom 25.2.1980, in dem der Kl seinen Kindern „die Hälfte” (s. Einspruchsentscheidung) seines Darlehens an dem Brauereigasthof … im Betrag v...

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