Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.06.1994; Aktenzeichen VIII R 54/92)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

1. Die klagende Kommanditgesellschaft (Klägerin – Klin –) existierte bereits im Jahre 1971 unter der Fa. … KG. Mit Vertrag vom 29.6.1971 schied der Gesellschafter … als Komplementär aus und übernahm statt dessen einen Kommanditanteil. In die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters rückte die … Verwaltungsgesellschaft mbH. Die Klin firmierte daraufhin … GmbH & Co. KG. Am 13.6.1988 wurde das Ausscheiden der … Verwaltungsgesellschaft mbH aus der KG in das Handelsregister eingetragen. Persönlich haftener Gesellschafter wurde wiederum …. Fortan firmierte die Klin … Betriebs KG.

Am 1.1.1985 lag dem Finanzamt die Feststellungserklärung 1981 vor, die einen gewerblichen Gewinn der Klin in Höhe von 595.282 DM ausweist. Am 7.2.1985 reichte die Klin die Feststellungserklärung 1982 ein; danach erzielte die Klin im Geschäftsjahr 1982 einen Gewinn in Höhe von 474.970 DM. Die Klin unterhielt bis Mitte 1987 unstreitig einen Fertigungsbetrieb im Sinne der Größenklasseneinteilung gemäß § 3 BpO in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

Am 1.1.1989 lag dem Finanzamt bereits die Feststellungserklärung für 1987 vor, die am 24.3.1988 beim Finanzamt eingereicht worden war. Das Jahresergebnis der Klin belief sich danach auf ./. 31.690 DM. Die USt-Erklärung 1987, die am 12.8.1988 beim Finanzamt einging, weist Umsätze (brutto) in Höhe von ca. 4,9 Mio DM aus. Da die Klin ab 1.7.1987 die Funktion einer umsatzsteuerlichen Organträgerin übernommen hatte, sind darin für den Zeitraum 1.7.1987 bis 31.12.1987 Umsätze von Organgesellschaften enthalten. Auf die Jahressteuererklärung 1987 (Feststellungserklärung, Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung) einschließlich der Abschlußunterlagen zum 31.12.1987 wird verwiesen.

2. Durch Verschmelzungsvertrag vom 25.2.1988 übernahm die … GmbH (übernehmende GmbH) die … Verwaltungsgesellschaft mbH (übertragende GmbH) nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die übertragende … Verwaltungsgesellschaft mbH hatte ihre Firma noch Ende 1987 in … GmbH geändert. Nach der Verschmelzung führte die übernehmende … GmbH die Firma … GmbH. Die Verschmelzung wurde sowohl bei der übertragenden als auch bei der übernehmenden Gesellschaft am 14.6.1988 in das Handelsregister eingetragen.

Die übernehmende … GmbH (im folgenden: …) hatte ursprünglich ihren Sitz in …, später für kurze Zeit in …. Steuerlich wurde die … – bis zur Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung in den Bezirk des Finanzamts … – beim Finanzamt … geführt.

Wie aus einem Schreiben der … an das Finanzamt … vom 10.12.1987 zu ersehen ist, ergab die Prüfung der Bücher und die Erstellung der Abschlüsse zum 31.12.1986 und 30.9.1987 am 17.11.1987 die Überschuldung und die Illiquidität der …. Die … erarbeitete ein Sanierungskonzept, in dem sie den Gläubigern eine Vergleichsquote von 10 v.H., Kleinstgläubigern eine Quote von 30 v.H. anbot. Wie dem bereits erwähnten Schreiben vom 10.12.1987 des weiteren zu entnehmen ist, gingen die Gläubiger auf dieses Vergleichsangebot der … im wesentlichen auch ein.

Mit dem genannten Schreiben vom 10.12.1987 wandte sich die … auch an das Finanzamt … mit dem Ersuchen „die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt … ebenfalls auf 90 % zu ermäßigen”.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) … erteilte der … mit Schreiben vom 14.1.1988 folgende Zusage:

„Betr.: Fa. … GmbH, …”

hier: Erlaßantrag vom 10.12.1987 an das Finanzamt …

- StNr. …

Bezug: Ihre persönliche Vorsprache vom 12.1.1988

Anlage: 1 Abdruck dieses Schreibens für Ihre Mandantin

Sehr geehrter Herr …!

Unter Bezugnahme auf die Besprechung vom 12.1.1988 erteile ich hiermit der Fa. … GmbH folgende Zusage:

  1. Die Finanzverwaltung nimmt an dem außergerichtlichen Vergleich teil.
  2. Von den derzeit vorhandenen Lohn- und Umsatzsteuerrückständen November 1986 bis einschließlich Oktober 1987 und den nach Abgabe der Steuererklärungen 1985, 1986 und 1987 sich noch ergebenden Lohn- und Umsatzsteuerschulden (voraussichtlich insges. ca. 300.000,– DM) werden 90 v.H. erlassen. Nicht vom Vergleich erfaßt werden die Lohn- und Umsatzsteuer für die Monate November und Dezember 1987.
  3. Bis spätestens 31.1.1988 wird ein Betrag von 30.000,– DM (= 10 % von 300.000,– DM) an das FA …-StNr. … für Lohnsteuerrückstände bezahlt.
  4. Die bisher verwirkten Säumniszuschläge und die bis zur endgültigen Bereinigung der vergleichsbefangenen Steuerrückstände noch anfallenden Säumniszuschläge werden vollständig erlassen.
  5. Die noch ausstehenden Steuererklärungen 1985, 1986 und 1987 für die Fa. … GmbH werden baldmöglichst beim Finanzamt … eingereicht. Das Finanzamt wird dann die entsprechenden Steuerveranlagungen durchführen und die endgültig festgesetzten Steuerschulden i.H. von 90 % erlassen.
  6. Die Klage betreffend USt 1985 wir...

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