Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine Sachversicherung abgeschlossen hat und die notwendigen Wiederbeschaffungskosten die Leistungen aus der Sachversicherung übersteigen.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Die Kläger wurden als Eheleute vom beklagten Finanzamt (FA) für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 21. August 2002 wurde ihr während eines Italienurlaubs im Hafengebiet von X abgestelltes Wohnmobil gestohlen. Die Kläger haben weder das Fahrzeug noch die in diesem mitgenommenen Gegenstände (Kleidung und Hausrat) zurückerhalten. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Schadensversicherung ersetzt.

In der Einkommensteuererklärung des Jahres 2002 machten die Kläger Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat i.H.v. insgesamt 1.955,56 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen wurden in einer der Steuererklärung beigefügten Aufstellung, die nach Hausrat, Kleidung sowie Fahrtkosten gegliedert ist und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erläutert.

Das FA lehnte im Einkommensteuerbescheid vom 5. Februar 2004 den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.

Hiergegen legten die Kläger am 17. Februar 2004 Einspruch ein, welchem durch Änderungsbescheid vom 14. Juli 2004 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) wegen des hier nicht mehr streitigen Werbungskostenabzugs teilweise abgeholfen wurde. An der Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung hielt das FA jedoch fest und wies den Einspruch demgemäß durch Entscheidung vom 26. Juli 2004 als unbegründet zurück, da die Kläger keinen üblicherweise notwendigen Mindestbestand an Kleidung und Hausrat wiederbeschafft hätten.

Zur Begründung der am 26. August 2004 erhobenen Klage lassen die Kläger im Wesentlichen folgendes vortragen: Die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des FA sei der Diebstahl des Reisegepäcks ein unabwendbares Ereignis. Verlust durch Diebstahl sei mit anderen unabwendbaren Ereignissen wie Brand, Hochwasser, Unwetter, Vertreibung und ähnlichem gleichzusetzen. Sie hätten nicht Teile ihres Eigentums, sondern die gesamte Sommergarderobe und den gesamten Hausrat verloren. Da sie nur mit ihrem Kleinkind gereist seien, sei in ihrem für 6 Personen ausgelegten Wohnmobil ausreichend Platz für Kleidung und Hausrat vorhanden gewesen. Sie hätten deshalb den gesamten Bestand ihrer Sommerkleidung sowie den Grundbestand ihres Hausrats verloren. Ausweislich der vorgelegten Auflistung der wiederbeschafften Gegenstände würden nur Aufwendungen geltend gemacht, die zu einer angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig seien. Die Versicherung habe nur den Wert des Wohnmobils, nicht jedoch denjenigen des Hausrats sowie der Kleidung ersetzt. Sie hätten die allgemein üblichen und zumutbaren Versicherungen abgeschlossen. Die normale Hausratversicherung decke den Diebstahl aus dem Wohnmobil nicht ab. Dass eine besondere Hausratversicherung für Wohnmobile abgeschlossen werden könne, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Auch eine Reisegepäckversicherung decke den Hausrat im Wohnmobil nicht ab.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. Juli 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2004 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer nach § 33 EStG abziehbaren außergewöhnlichen Belastung i.H.v. 578 Euro niederer festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Wiederbeschaffungsaufwendungen seien nicht zwangsläufig entstanden. Der Diebstahl stelle sich weder als außergewöhnlich noch als unabwendbar dar. Es sei allgemein bekannt, dass in Italien und insbesondere in der Gegend um Neapel ausländische Touristen häufig bestohlen würden. Da auch Wohnmobile gestohlen würden, sei es zumindest fahrlässig, ein solches Fahrzeug im Wert von 36.000 Euro nicht durch Vorsorgemaßnahmen wie z.B. Bewachung zu sichern. Zudem seien nach der Rechtsprechung nur Aufwendungen zur Wiederbeschaffung eines üblicherweise notwendigen Mindestbestands zu berücksichtigen. Somit müsse ein Totalverlust des gesamten Hausrats und der Kleidung eingetreten sein. Es sei nicht glaubhaft, dass die Kläger die gesamte Sommergarderobe sowie wertvolle Teile (Kochtöpfe und Geschirr) des Hausrats in dem Wohnmobil mitgenommen hätten, so dass zu Hause kein notwendiger Mindestbestand verblieben sei. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen scheide auch aus, wenn der ...

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