Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifbegünstigung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils bei Zurückbehaltung eines als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehenden Anteils am Sonderbetriebsvermögen. Wesentlichkeit eines im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Teils der Bürofläche einer Beratungskanzlei

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Veräußerung von Anteilen an einem Mitunternehmeranteil tarifbegünstigt ist, weil der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitübertragen hat, bestimmt sich die Bedeutung von im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Teilflächen eines Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltsbüros für die Betriebsführung der Gesellschaft nach dem größenmäßigen Verhältnis der im Sonderbetriebsvermögen stehenden Bürofläche zur Gesamtfläche (hier: keine nur geringe Bedeutung bei Sonderbetriebsvermögensfläche von einem Drittel der gesamten Bürofläche) und nicht danach, ob theoretisch auch eine Betriebsführung auf einer kleineren Fläche möglich gewesen wäre.

 

Normenkette

EStG §§ 16, 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2006; Aktenzeichen XI R 41/04)

BFH (Urteil vom 01.02.2006; Aktenzeichen XI R 41/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) ist eine Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei, die in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben wird. Bis Ende 1995 waren an ihr folgende Gesellschafter beteiligt:

98.000 DM

98 %

1.000 DM

1 %

1.000 DM

1 %

gesamt

100.000 DM

100 %

Sitz der Gesellschaft ist …. Die Geschäftsräume befanden sich in den Streitjahren in einem Gebäude am …. Die Büroräume hatten eine Gesamtfläche von 653 qm, die in rechtlich drei selbständige Teileigentumseinheiten aufgeteilt waren. Eine Teileigentumseinheit mit einer Fläche von 285 qm befand sich in den Streitjahren im Eigentum des Gesellschafters …, der diese an die Klin weitervermietete. Mit Vertrag vom 13. September 2001 veräußerte der Gesellschafter … diese Einheit zum Kaufpreis von 1.323.400 DM an die …, die damit ihre dort schon vorhandenen Geschäftsräume erweiterte. Die Klin hat außerdem noch in … und … Zweigniederlassungen.

In den Streitjahren veräußerte der Gesellschafter … an die Mitgesellschafter … und … sowie an den neu eintretenden Gesellschafter … Teile seines Mitunternehmeranteils. Danach betrugen die Festkapitalkonten zum 31. Dezember 1998 :

55.000 DM

55 %

15.000 DM

15 %

15.000 DM

15 %

15.000 DM

15 %

gesamt

100.000 DM

100 %

Mit Prüfungsanordnung vom 30. März 2001 führte der Beklagte (Bekl) bei der Klin eine Betriebsprüfung durch. Im Betriebsprüfungsbericht vom 17. Juli 2001 traf die Prüferin u.a. in Tz. 1.17 „Begünstiger Veräußerungsgewinn …” folgende Feststellungen :

„1.17 Begünstigter Veräußerungsgewinn …

1996

1997

1998

DM

DM

DM

Wert nach Prüfung:

0,00

0.00

0.00

Wert vor Prüfung:

156.000.00

157.600,00

1.457.600.00

Differenz:

- 156.000,00

- 157.600.00

- 1.457.600,00

GESELLSCHAFTSANTEILE:

Die Sozietät … wurde zum 01.06.1991 errichtet. Die Gründungsgesellschafter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater … und Steuerberater … betrieben in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei. Zum 01.01.1994 trat Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin … (geb. …) in die Sozietät ein.

Die Gesellschaft führt für jeden Gesellschafter ein festes Kapitalkonto, das der Beteiligungshöhe eines jeden Gesellschafters entspricht. Dieses Kapitalkonto wird als Festkapital geführt und betrug bis zum 31.12.1995:

* …

70.000 DM

(70%)

* …

15.000 DM

(15%)

* …

15.000 DM

(15%)

Im Sonderbetriebsvermögen von Herrn … befand sich bis zum 31.12.1995 der zum 01.11.1982 i.H.v. 303.000 DM erworbene Praxiswert des Steuerbüros … (Restbuchwert 31.12.1995: 1 DM). Die Steuerberatungskanzlei wurde ursprünglich von Herrn … erworben und als Einzelunternehmen geführt.

Zum 01.01.1996 wurde der bisher im Sonderbetriebsvermögen … befindliche Praxiswert zu Buchwerten (1 DM) ins Gesamthandsvermögen der … GbR übertragen. Die Übertragung erfolgte gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, die durch die Übertragung eintretende Erhöhung des Vermögens der Gesellschaft wurde dem Kapitalkonto des einbringenden Gesellschafters … gutgeschrieben. Es handelt sich hierbei um einen tauschähnlichen Vorgang (vgl. Mitunternehmererlass vom 20.12.1977, Tz. 24-27 und Tz. 56-63). Die Personengesellschaft setzte den Praxiswert in der Gesamthandsbilanz mit dem Buchwert an (Wahlrecht).

Die Festkapitalkonten betrugen somit zum 01.01.1996:

* …

98.000 DM

(98%)

* …

1.000 DM

(1%)

* …

1.000 DM

(1%)

Mit neu gefasstem Gesellschaftsvertrag vom 12.01.1996 wurde vereinbart, dass die Gesellschafter … und … ein Übernahmerecht von Geschäftsanteilen von Herrn … haben. Zum 01.03.1997 trat der Bruder von … – Herr … in die Gesellschaft ein.

Im Prüfungszeitra...

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