Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Spekulationsverlust nach der vor 1999 gültigen Rechtslage bei Verkauf wertloser Optionsscheine einen Tag vor Verfalldatum. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Verfall von Optionsscheinen innerhalb der Spekulationsfrist lag nach der vor 1999 gültigen Rechtslage mangels Veräußerungsgeschäft kein Spekulationsgeschäft vor. Eine formale Veräußerung der wertlosen Optionsscheine einen Tag vor dem Verfalltag gegen einen bei 0 DM liegenden Preis war steuerlich nicht anzuerkennen, sei es als Scheingeschäft, sei es als Gestaltungsmissbrauch.

 

Normenkette

EStG 1998 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3 Sätze 1, 4, § 22 Nr. 2; AO § 41 Abs. 2, § 42

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.07.2004; Aktenzeichen IX B 94/03)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung von Spekulationsverlusten aus dem Verkauf von Optionsscheinen mit den Wertpapierkennnummern (WKN) … 56 und … 60 in Höhe von 58.156,60 DM.

Der Kläger wird mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute reichten am 28. Oktober 1999 ihre Eihkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 beim Finanzamt ein, worin der Antragsteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb, seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeiterklärten.

Im Rahmen einer beim Kläger in den Jahren 2000/2001 durchgeführten Außenprüfung, die den Zeitraum 1996 bis 1998 umfasste, stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Kläger in nicht unerheblichen Umfang Einkünfte aus Spekulationsgeschäften und beide Ehegatten außerdem in- und ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatten (Tz 1.08 bis 1.21).

Bei Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erkannte der Prüfer in insgesamt vier Fällen die geltend gemachten Spekulationsverluste nicht an, da er insoweit das Vorliegen von Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 EStG verneinte. Im Einzelnen sind dies:

- 15.12.1998

Verkauf von 2000 Stück Optionsscheine WP-Nr. … 60

Verfalltag: 16.12.1998

Ankauf am 29.10.1998 für 20.806 DM

Spekulationsverlust = 20.806 DM

- 15.12.1998

Verkauf von 3.000 Stück Optionsscheine WP-Nr. … 56

Verfalltag: 16.12.1998

Ankauf am 22.10.1998 für 14.725,80 DM

Spekulationsverlust = 14.725,80 DM

- 15.12.1998

Verkauf von 5000 Stück Optionsscheine WP-Nr. … 56

Verfalltag: 16.12.1998

Ankauf am 23.10.1998 für 22.624,80 DM

Spekulationsverlust = 22.624,80 DM

- 30.12.1998

Verkauf von 3000 Stück Optionsscheine WP-Nr. … 04

Verfalltag: 8.1.1999

Ankauf am 9.7.1998 für 16.820 DM

Erlös aus dem Verkauf: 5 DM

Spekulationsverlust = 16.815 DM

Bei den Wertpapierabrechnungen für die ersten drei Verkäufe mit den Wertpapiernummern. … 58 und … 60, die als Ausführungs- und Abrechnungstag den Tag vor dem Verfall der Optionsscheine ausweisen, wurde als Verkaufspreis ein Wert von 0,1 Pfennig pro Optionsschein angesetzt. Dies hatte nach den Feststellungen des Prüfers zur Folge, dass durch den Verkaufspreis nicht einmal die sonst üblichen Verkaufsgebühren der Bank gedeckt wurden. Diese wurden daher auf den Verkaufspreis begrenzt, so dass sich ein Auszahlungsbetrag von 0 DM ergab. Da dem Prüfer keine wirtschaftlichen Gründe für die beschriebenen Vorgänge benannt worden waren, sah er darin keine entgeltlichen Verkaufsgeschäfte und berücksichtigte entsprechend die daraus resultierenden Verluste nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften.

Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und erließ für das Streitjahr am 24.7.2001 gem. § 164 Abs. 2 AO einen Änderungsbescheid, wogegen der Kläger Einspruch einlegte. Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das Finanzamt den durch den Verkauf der Optionsscheine WP-Nr. … 04 entstandenen Verlust in Höhe von 16.815 DM antragsgemäß berücksichtigte und es deshalb die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nur noch in Höhe von 154.113 DM ansetzte (Bescheid vom 13.5.2002). Hinsichtlich der ersten drei Verkaufsvorgänge hielt das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vom 17.7.2002 an seiner bisherigen Auffassung fest.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2002 richtet sich die am 12. August 2002 bei Gericht eingegangene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, dass die Verluste aus den streitigen Veräußerungsvorgängen vom 15.12.1998 sehr wohl als solche aus Spekulationsgeschäften i.S.v. § 23 EStG anzuerkennen seien. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes habe die Höhe des Veräußerungspreises keinen Einfluss auf das grundsätzliche Vorliegen eines Verkaufsvorganges. Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO sei nicht gegeben. Grundsätzlich sei es niemandem verwehrt, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass möglichst wenig Steuern gezahlt und die Erleichterungen ausgenutzt würden, die die Steuergesetze selbst vorsähen. Ein Verkauf kurz vor Ende der Verfallsfrist könne dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen. Durch den Verkauf habe er lediglich das ihm zustehende Rec...

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