Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) handelt mit Kfz, Kfz-Teilen und Kfz-Zubehör; sie repariert und pflegt Kfz und führt alle einschlägigen Geschäfte durch. In der Bilanz zum 31.12.1991 nahm die Klin eine Wertberichtigung auf Forderungen in Höhe von insgesamt 32.400 DM vor, die sie wie folgt berechnete:

Einzelwertberichtigungen

Schuldner

Forderungsbetrag s.s.

vermutlicher Ausfall

11

DM 14.551,96

100 %

Sammel(Pauschal)Wertberichtigungen

Gesamtdebitoren

694.669,64 DM

abzüglich Einzeldebitoren

14.551,96 DM

Restdebitoren

680.117,68 DM

enthaltene Umsatzsteuer (USt)

83.523,23 DM

596.594,46 DM × 3 % =

17.897,83 DM

Summe 1. und 2. =

32.449,79 DM

gerundet =

32.400,00 DM.

Die Forderungen bilanzierte sie dementsprechend mit

694.669,64 DM

abzüglich

32.400,00 DM

662.269,64 DM.

Hierdurch ergab sich ein Jahresüberschuß in Höhe von

102.587,23 DM.

In der für den Veranlagungszeitraum 1991 eingereichten Körperschaftsteuer (KSt)-Erklärung gab sie nach Aktivierung von KSt und Solidaritätszuschlag (SolZ) aufgrund von Ausschüttungsbeschlüssen einen Steuerbilanzgewinn in Höhe von 147.436,00 DM an.

Das Finanzamt (FA) ließ die Einzelwertberichtigung nur in Höhe des Nettobetrages in Höhe von 12.764,00 DM (14.551,96 DM – 1.787,00 DM USt) zu und nahm dementsprechend eine gesamte Wertberichtigung in Höhe von 17.897,83 DM + 12.764,00 DM = 30.662,00 DM vor.

Den Steuerbilanzgewinn erhöhte es um den in den Einzelforderungen enthaltenen USt-Betrag in Höhe von 1.787,00 DM auf 149.174,00 DM.

Im Bescheid für 1991 vom 20.1.1994 setzte es eine KSt in Höhe von 68.194,00 DM fest.

Im Einspruchsverfahren meinte die Klin, auf die Einzelwertberichtigung von Forderungen seien die Grundsätze der Pauschalwertberichtigung nicht übertragbar. Während die Pauschalwertberichtigung vom Nettoforderungsbetrag vorzunehmen sei, sei die Einzelwertberichtigung von Forderungen vom Bruttobetrag (also einschließlich USt) vorzunehmen. Wäre der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 16.7.1981 IV R 89/80, BFHE 134, 27, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1981, 766 der Ansicht gewesen, daß auch die Einzelwertberichtigung vom Nettobetrag vorzunehmen sei, so hätte er dies zum Ausdruck gebracht.

Falle die Forderung gegenüber einem einzelnen Kunden aus, weil dieser beispielsweise zahlungsunfähig sei, so falle die Forderung nicht nur hinsichtlich des Nettobetrages, sondern ganz aus. Daß die darin enthaltene Mehrwertsteuer (MWSt) vom FA rückgefordert werden könne, stehe auf einem anderen Blatt. Zunächst sei nach dem Prinzip der Einzelbewertung die Forderung gegenüber diesem Kunden zu bewerten, und diese sei – Null –. Nach dem Prinzip der Einzelbewertung könne man nicht die Forderungen gegenüber einem Schuldner mit einem Erstattungsanspruch an das FA vermischen. Da dieser USt-Erstattungsanspruch rechtlich noch nicht entstanden sei, könne er auch nicht aktiviert werden. Der USt-Erstattungsanspruch entstehe erst später, wenn der Ausfall der Forderung tatsächlich feststehe und die Forderung ausgebucht werde.

Aufgrund der Außenprüfung –Ap– (Bericht vom 8.9.1994) erging am 5.12.1994 ein geänderter KSt-Bescheid.

Durch Einspruchsentscheidung vom 25.8.1995 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie insbesondere Forderungen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Nach Satz 2 der zitierten Vorschrift könne auch der niedrigere Teilwert angesetzt werden.

Dieser steuerrechtliche Begriff des Teilwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehe im Steuerrecht gemäß § 5 Abs. 6 EStG handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften vor (vgl. z.B. BFH vom 24.1.1990, BStBl II 1990, 639 unter Tz. II Ziff. 2; siehe auch BFH vom 30.11.1988, BStBl II 1990, 117).

Auch aus der Tatsache, daß eine Forderung nur dann mit dem Teilwert anzusetzen sei, wenn dieser niedriger als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sei, ergebe sich, daß der Teilwert ohne USt niedriger als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sein müsse.

Nach dem Aufbau des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG sei der Teilwert somit kein Wertmaßstab, der losgelöst von den Anschaffungs- oder Hersteifungskosten ein rechtliches Eigenleben führen könne. In diesem Zusammenhang erweise sich der Teilwert vielmehr als Korrekturwert, der nur ergänzend neben den vorrangig geltenden Bewertungsmaßstäben der Anschaffungskosten (und Herstellungskosten) zur Anwendung gelange (siehe Werndl in Kirchhof/Söhn. EStG. § 6 RdNr. B 339).

Dabei kämen als Anschaffungskosten für eine Forderung alle Aufwendungen in Betracht, die zur Erlangung derselben hingegeben würden.

Hierzu gehöre aber nicht die USt, da sie einen Durchlaufposten bilde (vgl. § 9 b Abs. 1 und 2 EStG); dies gelte nach den o.g. Ausführungen auch bei der Ermittlung des Teilwerts.

Auch aus der Entscheidung des BFH vom 19.5.1982 I S 6/82, nv ergebe sich, daß statt des Nennwerts der Forderung der niedriger...

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