rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs. Schuldnerschutz des FA bei Abtretung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs setzt nur voraus, dass dieser bereits entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung des Anspruchs kommt es nicht an.

2. Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts, die nicht auf eine geschäftsmäßige Abtretung schließen lässt.

3. Die Wirksamkeit der Abtretung setzt voraus, dass aus der Abtretungsanzeige Abtretender und Abtretungsempfänger sowie die Art des abgetretenen Anspruchs eindeutig erkennbar sind.

4. Das FA, dem die Abtretung angezeigt worden ist und das an den Abtretungsempfänger gezahlt hat, wird nach § 46 Abs. 5 AO auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden frei, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

5. Die Vertretungsmacht der für den Abtretungsempfänger unterschreibenden Person gehört zu den von der Finanzbehörde nicht nachprüfbaren Umständen, für die nach § 46 Abs. 5 AO Schuldnerschutz bestehet.

6. Die Berufung auf den Schuldnerschutz in § 46 Abs. 5 AO steht im Ermessen der Finanzbehörde.

 

Normenkette

AO § 46

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.03.2017; Aktenzeichen VII B 45/16)

 

Tenor

1. Die Klage ist unbegründet.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Wirksamkeit der Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs.

1. Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 10. November 1995 gegründete GbR. Gründungsgesellschafter waren ein R und ein H. Geschäftsführer war zunächst R, der von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit war (vgl. § 9 des Gesellschaftsvertrags). Bis Ende des Jahres 1995 wurden über 50 weitere Gesellschafter aufgenommen. Der Sitz der Gesellschaft befand sich zunächst in X, … straße xx.

Als Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von fünf gewerblich genutzten Einheiten in einem noch zu errichtenden Wohn- und Geschäftshauses „EKZ C…”) in C (nachfolgend: C), … Allee angegeben (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrags).

R und H „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts” erwarben mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 1995 abweichend hiervon nur zwei gewerbliche Einheiten im Erdgeschoss für x.xxx.xxx DM zuzüglich xxx.xxx,xx DM Umsatzsteuer. In das Grundbuch wurde als Eigentümerin eine „H… und R… GbR” eingetragen. R und H „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts” erwarben mit Kaufvertrag vom 19. Februar 1996 weitere 15 Einheiten im Obergeschoss für x.xxx.xxx DM zuzüglich xxx.xxx,xx DM Umsatzsteuer. In das Grundbuch wurde als Eigentümerin eine „H… und R… GbR” eingetragen.

Das Objekt wurde im Jahr 1996 fertiggestellt und ab dem Jahr 1997 vermietet.

2. Die Klägerin erklärte in der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1995 vom 15. Mai 1996 und in der –von R unterschriebenen– Umsatzsteuererklärung 1995 vom 23. Mai 1996 keine Ausgangsumsätze, dafür Vorsteuern von xxx.xxx DM. Unter „Steuernummer” war jeweils „neu” eingetragen. Der Umsatzsteuererklärung 1995 lagen die folgenden Rechnungen bei:

Datum

Aussteller

Umsatzsteuer

27.12.1995

U… GmbH

xx.xxx DM

28.12.1995

G… GmbH

xx.xxx DM

28.12.1995

G… GmbH

xx.xxx DM

28.12.1995

W… GmbH

xxx.xxx DM

Summe

xxx.xxx DM

Die Klägerin erklärte unter der Steuernummer … zzzz in der –berichtigten– Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1995 vom 2. Juli 1996 ebenfalls keine Ausgangsleistungen, dafür Vorsteuern von xx.xxx DM. Eine weitere Rechnung mit einem Steuerausweis von rd. x.xxx DM wurde nachgereicht.

Datum

Aussteller

Umsatzsteuer

22.11.1995

… Rechtsanwälte

rd. x.xxx DM

28.12.1995

H

xx.xxx DM

Summe

xx.xxx DM

3. Dem Beklagten (das Finanzamt –FA–) gingen zwischen Oktober 1996 und Februar 1997 auf amtlichem Vordruck drei Abtretungsanzeigen zu:

In der Abtretungsanzeige vom 1. Oktober 1996 teilte die Klägerin als Abtretende (Steuernummer: … xxx), die Abtretung des Erstattungsanspruchs aus Umsatzsteuer für Dezember 1995 zur Verrechnung mit einer Umsatzsteuerschuld für 1995 der ebenfalls beim FA unter der Steuernummer … yyyy veranlagten „Grundstücksgesellschaft Geschäftshaus A… GbR” (A GbR) in Höhe von xxx.xxx,xx DM mit. Die A GbR hat ihren Sitz bei derselben Anschrift wie die Klägerin. Die Abtretungsanzeige ist sowohl für die Abtretende als auch für die Abtretungsempfängerin von R und von H (ohne Vertretungszusatz) unterschrieben.

In der Abtretungsanzeige vom 19. Februar 1997 wird abweichend von der vorherigen Abtretungsanzeige als Erstattungsanspruch nicht die Umsatzsteuer für Dezember 1995 genannt, sondern –in gleicher Höhe– die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1995. Die Abtretungsanzeige ist sowohl für die Abtretende als auch für die Abtretungsempfängerin nur von R (ohne Vertretungszusatz) unterschrieben.

Das FA übersandte mit Schreiben vom 25. Februar 1997 an R eine Abtretungsanzeige mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung im Original. Vorausgegangen war e...

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