Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1985 bis 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.1999; Aktenzeichen VIII R 38/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Bezüge einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft (KG), die auf Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft beruhen, für die Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG– (sog. EK 04) als verwendet gilt, insoweit zu gewinnwirksamen Betriebseinnahmen führen, als sie den Buchwert der im Betriebsvermögen gehaltenen Kapitalanlage übersteigen.

Im Eigentum der Klägerin (Klin), deren Komplementärin bis Juni 1987 die … war, die danach durch den bisherigen Kommanditisten … ersetzt wurde, befanden sich in den Jahren 1983 bis 1988 über … v.H. der stimmberechtigten Aktien der … (im folgenden … AG), die sie in den zum 31.12. erstellten Bilanzen jeweils mit einem Buchwert von … DM auswies. Ihr flossen folgende Auschüttungen der LP AG zu, die nach den Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG (vEK-Bescheide) mit dem EK 04 verrechnet wurden:

1983

1984

1985

1986

1987

… DM

… DM

… DM

… DM

… DM

Die Klin ließ diese Zuflüsse bei der steuerlichen Gewinnermittlung unberücksichtigt.

In den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen übernahm der Beklagte (Bekl) zunächst diese Behandlung. 1989 fand bei der Klin eine Betriebsprüfung (BP) statt, die sich auf die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1988 erstreckte. Die Prüfer folgten hierbei der Rechtsauffassung des Bundesministers der Finanzen (BdF) im Schreiben vom 9.1.1987 IV B 2 – S 2143 – 24/86 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1987, 171) und behandelten die Ausschüttungen aus dem EK 04 als Kapitalrückzahlungen, die vom Buchwert abzusetzen und, soweit sie diesen übersteigen, als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

Die von der BP erstellten Bilanzen führten zu folgenden geänderten Buchwerten der von der … AG ausgegeben Aktien:

Bilanzstichtag

31.12.1983

31.12.1984

31.12.1985

Buchwert Vorjahr

… DM

… DM

… DM

./. Ausschüttungen … AG

… DM

… DM

… DM

Buchwert BP

… DM

… DM

… DM (gleicher Ansatz 1986 und 1987)

Die sonstigen Bezüge aus Aktien der … AG erhöhten hiernach den Gewinn der Klin erstmals im Veranlagungszeitraum 1985 um einen Teilbetrag von … DM (… DM Ausschüttung ./. Buchwert … DM) und in den folgenden Jahren in voller Höhe der vorgenommenen Ausschüttungen.

Der Bekl folgte den Prüferbilanzen und erließ am 7.5.1991 u.a. geänderte Gewinnfeststellungsbescheide 1985 bis 1987. Die Klin legte rechtzeitig Einspruch ein und ließ vortragen, die streitigen Bescheide verstießen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 (ab 1990 Satz 3) des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ausschüttungen zu Lasten des EK 04 gehörten nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu den steuerbaren Einnahmen. EK 04-Bezüge stellten begrifflich auch keine Betriebseinnahmen im Rahmen der Gewinneinkünfte dar. Diese Auffassung werde neben der Formulierung des Gesetzes durch die Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG gestützt und ergebe sich ferner aus dem Gesamtzusammenhang des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 7.11.1990 I R 68/88 ausdrücklich ausführe.

Ausschüttungen aus dem EK 04 führten generell nicht zu Betriebseinnahmen, da sie sich in Form der Vermögensumschichtung und nicht in Form der Vermögensmehrung vollzögen. Dann könne aber die erfolgsneutrale Behandlung dieser Bezüge im Betriebsvermögen des Empfängers nicht davon abhängen, daß sie noch mit dem Buchwert der Beteiligung verrechenbar seien. Auch soweit diese Ausschüttungen den Buchwert überstiegen, seien sie erfolgsneutral zu behandeln und stellten keine gewinnerhöhenden Betriebseinnahmen dar. Es entstünden vielmehr negative Anschaffungskosten in Form eines passiven Ausgleichspostens. Dieser sei nicht systemwidrig, sondern die notwendige Konsequenz der Nichtsteuerbarkeit der EK 04-Ausschüttungen. Solche Ausgleichsposten seien beispielsweise in Form der negativen Ergänzungsbilanz bei Personengesellschaften bereits anerkannt.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 7.10.1992 führte der Bekl u.a. aus, nach dem BFH-Urteil vom 7.11.1990 I R 68/88 bewirke die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 EStG keine generelle Steuerfreistellung von Ausschüttungen aus dem EK 04. Diese würden vielmehr als Vermögensumschichtungen behandelt, die den Beteiligungsbuchwert verminderten und deshalb bei Vorgängen, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führten, steuererhöhend wirkten. Hierbei müsse bei Anteilen im Betriebsvermögen den Besonderheiten der Gewinnermittlungsvorschriften Rechnung getragen werden. Da es nicht zur Bilanzieru...

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