Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von im Organkreis abgeführten Gewinnen von der Tarifbegünstigung des § 32c EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000. Aussetzung der Vollziehung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gesetzgeber nicht aus Verfassungsgründen verpflichtet war, im Organkreis abgeführte Gewinne in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 entweder nach der für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung des § 32c EStG oder rückwirkend nach § 35 EStG i.d.F. des StSenkG zu begünstigen.

 

Normenkette

EStG § 32c Abs. 2, § 35; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.06.2003; Aktenzeichen IV B 47/03)

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Vollziehungsaussetzungsverfahren, ob im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung im Organkreis abgeführte Gewinne in die Tarifbegünstigung des § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Veranlagungszeitraums (VZ) 1999 einzubeziehen sind.

An der Antragstellerin (Astin) sind beteiligt die … GmbH ohne Kapitaleinlage als Komplementärin und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer … als Kommanditist mit einer Einlage i.H. von EUR …. Zwischen der Astin als Organträger und der … GmbH mit Sitz in … und der … GmbH mit Sitz in … deren Anteile die Astin jeweils zu 100 % hält, besteht aufgrund Organschafts- und Gewinnabführungsverträgen vom … 1997 eine körperschaftsteuerliche Organschaft i. S. des § 32c Abs. 2 Nr. 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG), nach welchen die Organtöchter ihre jährlichen Reingewinne in voller Höhe auf die Astin als Organträger zu übertragen verpflichtet sind und die Astin etwaige Verluste zu übernehmen hat. Die Gewinnabführungsverträge sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren abgeschlossen. Wegen der Einzelheit wird auf mit der Antragsschrift als Anlage 1 vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Mit der dem Ag vorgelegten Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999, in welcher für die Astin als Organträgergesellschaft ein Verlust i.H. von … DM und zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaften i.H. von DM … deklariert wurden, beantragte die Astin, das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaften als nach § 32c EStG tarifbegünstigt zu behandeln.

Der Ag folgte dem im unter Vorbehalt der Nachprüfung und hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG vorläufigen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 vom 19. Dezember 2001, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nicht.

Hiergegen legte die Astin form- und fristgerecht Einspruch ein, mit dem Begehren, Einkommen der Organgesellschaft in Höhe von DM … begünstigte gewerbliche Einkünfte i. S. des § 32c EStG festzustellen, verbunden mit dem Antrag, bzgl. 6 v.H. aus dieser Summe Aussetzung der Vollziehung (AdV) anzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsschrift vom 27. Dezember 2001 verwiesen.

Das Vollziehungsaussetzungsgesuch wurde vom Ag mit Verwaltungsakt vom 5. Februar 2002, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgelehnt. Hiergegen legte die Astin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2002 2 V 4833/01 A ‚E’ (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2002, 457) form- und fristgerecht Einspruch ein.

Am 10. Mai 2002 erließ der Ag eine Einspruchsentscheidung

„über den Einspruch von Herrn … als Beteiligter der Firma … KG… mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligte

vertreten durch …

wegen Aussetzung der Vollziehung wegen des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999…”

mit welcher „der Einspruch… als unbegründet zurückgewiesen” wurde.

Mittels Fax vom 13. Juni 2002 verfolgte die Astin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, ihr Aussetzungsbegehren gegenüber dem Gericht weiter. Sie ist der Auffassung, der Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2001 (nach § 164 Abs. 2 der AbgabenordnungAO –) geändert durch Bescheid vom 18. Februar 2002 verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Durch das StEntlG sei die Tarifbegünstigung für die aufgrund der Organschaftsverhältnisse geführten Gewinne gem. § 32c EStG zwar abgeschafft, durch den neuen § 35 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2001 allerdings wiedereingeführt worden. Dieses Hin und Her von Steuervergünstigung, Fehlen dieser Steuerbegünstigung für zwei Jahre und das Wiedereinführen der Steuervergünstigung ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund stelle einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 GG dar. Bis zum VZ 1998 seien die gewerblichen Einkünfte gemäß § 32c EStG unabhängig davon, ob die gewerblichen Einkünfte durch Gewinnabführung von Körperschaften oder Gewinnen von Personengesellschaften entstanden seien, gem....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge