Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf einstweilige Anordnung (Erstellung und Weitergabe von Kontrollmitteilungen)

 

Tenor

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung, dem Antragsgegner die Anfertigung und Weitergabe von Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte von Kunden der Antragstellerin zu untersagen, wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

4. Der Streitwert beträgt 8.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Betriebsprüfer Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte von Bankkunden fertigen und an die Wohnsitzfinanzämter der Bankkunden zur Auswertung weitergeben darf.

Die Antragstellerin ist eine Bank. Der Antragsgegner (Finanzamt – FA–) führte bei ihr eine Außenprüfung durch, die sich nach der Prüfungsanordnung auf die für Kapitalgesellschaften relevanten Steuerarten sowie auf Sachverhalte erstrecken sollte, die für andere Steuerarten von Bedeutung sein können. Bei dieser Prüfung sollten die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, ermittelt werden.

Im Rahmen der Außenprüfung überprüfte der Betriebsprüfer u.a. die bankinternen Sachkonten „Wertpapiervermittlungen” bzw. „Wertpapiervermittlungskonto” (Konto-Nr. 4021000006) für die Jahre 1992 und 1994 sowie das Konto „Kasse”. Auf dem Konto-Nr. 4021000006 verbuchte die Antragstellerin u.a. Tafelgeschäfte ihrer Bankkunden, nämlich den Erwerb von – nicht von ihr emittierten, aber von ihr im eigenen Namen für eigene Rechnung erworbenen – Inhaberschuldverschreibungen durch Kunden gegen Barzahlung mit Aushändigung der Wertpapiere an die Kunden. Die Bareinzahlungen wurden auf dem Gegenkonto „Kasse” erfaßt. Der Prüfer stellte anhand der Kassenprimanota fest, daß dort in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe Barauszahlungen in pfenniggenau identischer Höhe verbucht waren, die regelmäßig von Spar-, Giro- oder anderen Konten der Kunden stammten. In 11 Fällen überstieg der Wert der Tafelgeschäfte 100.000 DM. Für 7 dieser Fälle – 6 aus dem Jahre 1992, 1 aus dem Jahre 1994 – bat der Prüfer die ihm von der Antragstellerin genannte Auskunftsperson um Mitteilung der Namen und Anschriften der Bankkunden. Die Auskunft wurde ihm gegeben.

Im Rahmen der Schlußbesprechung am 1. Oktober 1998 sowie mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 teilte das FA der Antragstellerin mit, es sei hinsichtlich der 7 Geschäftsvorfälle beabsichtigt, Kontrollmitteilung zu fertigen und am 30. November 1998 an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter der betroffenen Bankkunden zur Auswertung weiterzugeben.

Mit Schriftsatz vom 25. November 1998 stellte die Antragstellerin Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Gerichts gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Ziel, die drohende Weiterleitung und Auswertung der Kontrollmitteilungen zu verhindern. Gleichzeitig erhob sie Klage auf Unterlassung des Versands der Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Bankkunden zum Zwecke der Auswertung. Über diese beim Senat unter dem Az. 3 K 240/98 geführte Klage ist noch nicht entschieden.

Unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97 (Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1998, 424) macht die Antragstellerin geltend, sie habe Anspruch auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung. Der Anspruch ergebe sich aus § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) und § 30 a Abs. 3 AO. Die erstgenannte Vorschrift betreffe die anläßlich einer Außenprüfung festgestellten Verhältnisse von anderen Personen als dem Steuerpflichtigen, die weder Personengesellschafter des Steuerpflichtigen sind noch in einer sonstigen – dort im einzelnen beschriebenen – Beziehung zu dem Steuerpflichtigen stehen. Die vom Betriebsprüfer durch Befragen der Auskunftsperson gewonnenen Erkenntnisse über Tafelgeschäfte bestimmter Personen seien nicht „anläßlich” der Außenprüfung bei der Antragstellerin gewonnen worden. Das Wort „anläßlich” habe nicht nur eine zeitliche Dimension, es bedeute nicht nur „während” oder „aus Anlaß”. Der Begriff verlange vielmehr einen gewissen sachlichen Zusammenhang mit der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, hier der Antragstellerin.

Die Feststellung der Verhältnisse Dritter müsse in Zusammenhang mit beim Steuerpflichtigen zu prüfenden Sachverhalten stehen. Die dieser Feststellung dienenden Unterlagen müßten dementsprechend auch für den Zweck der Prüfung des Betriebs des Steuerpflichtigen geeignet und erforderlich sein. Dies treffe auf die Unterlagen, welche hinsichtlich der aufgegriffenen Tafelgeschäfte bestimmter Kunden in 7 Fällen gesichtet worden seien, nicht zu. Bei Sichtung der Sachkonten „Wertpapiervermittlung” und „Kasse” habe der Prüfer bezogen auf die Antragstellerin nur feststellen können, daß die Verbuchung der Abwicklung der Tafelgeschäfte korrekt vorgenommen worden sei. Die weitergehenden Feststellungen zu den betroffenen Bankkonten seien für die steuerlichen Verhältnisse der Antra...

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