Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Familienkasse des Arbeitsamts Stuttgart (ArbA) forderte bei der Antragstellerin (Astin) mit Bescheid vom 30.4.1997 das Kindergeld für das am … 1987 geborene Kind … ab Juli 1996 bis Februar 1997 in Höhe von 1.640 DM zurück, weil das Kind seit dem 27.6.1996 beim Vater lebe. Das Arbeitsamt stützte sich auf § 64 Abs. 2 EStG, wonach derjenige Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Im Einspruchsverfahren brachte der Astin-Vertreter vor, daß es zwar richtig sei, daß das Kind nicht im Haushalt der Astin wohne. Das Kind halte sich allerdings auch nicht im Haushalt des Vaters auf. Das Kind werde vielmehr ausschließlich von den Großeltern väterlicherseits in deren Haushalt versorgt und lebe ausschließlich bei diesen. Die Astin leiste an die Großeltern für die Dauer des Aufenthalts des Kindes in ihrem Haushalt monatlich 400 DM. Der Vater des Kindes lebe nicht in der Wohnung der Großeltern, sondern habe eine eigene Wohnung im dortigen Haus. Deshalb finde § 64 Abs. 3 EStG Anwendung. Die Großeltern hätten das Kindergeld zu beanspruchen.

Das Arbeitsamt … führte daraufhin eine Außendienstprüfung durch. Auf den Auftrag vom 27.5.1997 und den Außendienstbericht vom 24.6.1997 wird Bezug genommen.

In der Einspruchsentscheidung vom 11.7.1997 wies das Arbeitsamt … den Einspruch durch die Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Das Arbeitsamt … stützte seine ablehnende Entscheidung darauf, daß … nach den Feststellungen der Außendienstprüfung im gemeinsamen Haushalt des Vaters und der Großeltern gelebt habe. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG stehe das Kindergeld deshalb dem Vater, und nicht der Astin zu.

Mit der Klage beantragt die Klin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten als Prozeßbevollmächtigten. Der Prozeßbevollmächtigte teilte mit, daß ihm „insbesondere die von Seiten der Beklagten durchgeführten Ermittlungen in dem hier maßgeblichen Sachzusammenhang nicht bekannt” seien. Er begründete seine Klage „vorläufig”. Die Sachverhaltsannahme des Antragsgegners (Ag) sei falsch. Vater und Großeltern des … wohnten in getrennten Wohnungen. Das könne der (namentlich mit Anschrift bezeichnete) Bruder der Astin bezeugen, der dies von … wisse. … habe ausschließlich im Haushalt der Großeltern gelebt. § 64 Abs. 5 Satz 2 EStG finde deshalb nicht Anwendung. Der Vater habe sich nur sporadisch um seinen Sohn gekümmert. Beweis: … Der Astin-Vertreter trat noch Beweis an durch Benennung der (namentlich mit Anschrift benannten) Großeltern als Zeugen dafür, daß die Astin diesen monatlich 400 DM bezahlt habe. Die Astin habe deshalb gemäß § 64 Abs. 3 EStG das Kindergeld zu beanspruchen. Denn … sei weder in ihrem noch in den Haushalt des Vaters aufgenommen gewesen. Und die Astin habe dem Kind eine Unterhaltsrente bezahlt.

Der Berichterstatter bot im Klage- und PKH-Verfahren dem Astin-Vertreter Akteneinsicht in die Akten des Arbeitsamts und des Gerichts an.

Der Ag-Vertreter bleibt bei der bereits in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung und stützt diese auf § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. Nach den Ermittlungen des Außendienstes des Arbeitsamtes … habe … – entgegen der Behauptung der Astin – zwischen dem 27.6.1996 und dem 31.7.1997 nicht im Haushalt der Großeltern, sondern seines Vaters gelebt. Damit habe diesem das Kindergeld zugestanden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist abzulehnen.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH auf Antrag zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Astin im Klageverfahren hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung im allgemeinen vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Ast aufgrund von dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für richtig, zumindest aber für vertretbar hält. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß der Ast die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung der PKH zumindest schlüssig, ggf. mit Beweisantritt darlegen (BFH-Beschluß vom 23.6.1994 XI B 74/93, BFH/NV 1995, 155 m.w.N.).

Im Regelfall sind angebotene Beweismittel bei der Erfolgsprognose seitens des Gerichts vorab zu würdigen. Über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht die hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen, wenn das Gericht von der Möglichkeit einer die Rechtsverfolgung des Ast stützenden Beweisführung überzeugt ist (Gräber/Ruban, FGO, 3. Aufl. 1997, § 142 Anm. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Die Astin vermochte dem Senat eine solche Überzeugung nicht zu vermitteln. Das Geri...

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