Überblick

Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich unselbstständiger Bestandteil der jeweiligen Steuerbescheide, die nicht selbstständig angefochten werden können. Hiervon gibt es jedoch 2 gewichtige Ausnahmen, indem der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die gesonderte bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in einem gesonderten Feststellungsverfahren durch Feststellungsbescheid vorgesehen hat. Hierzu dient die nachfolgend erläuterte Feststellungserklärung, die dem Finanzamt die nötigen Informationen liefert, um den Feststellungsbescheid zu erlassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zu Form/Inhalt der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen s. § 157 Abs. 2 AO; Grundlagen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen s. § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO, Grundlagen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen s. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, zur Bindungswirkung von festgestellten Besteuerungsgrundlagen s. § 182 AO.

Ab 1.1.2024 sind die Regelungen des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG) v. 10.8.2021 (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (kurz: MoPeG) v. 10.8.2021, BGBL 2021 I S. 3436) zu beachten. Danach ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personengesellschaften zu unterscheiden mit entsprechenden Auswirkungen vor allem bei der Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden (§§ 181, 183, 183a AO) sowie der Rechtsbehelfsbefugnis (§ 352 AO).

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