Die Angaben in Zeilen 35-39 werden benötigt, um die dem jeweiligen Gesellschafter zustehende Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln. Der auf die jeweiligen Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbesteuermessbetrag ist grundsätzlich nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zu ermitteln. Unberücksichtigt bleiben Vorabgewinnanteile, gewinnunabhängige Sondervergütungen, Sonderbilanzergebnisse und Ergänzungsbilanzergebnisse.

Maßgebend ist die für 2023 tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, die auf den Gewerbesteuermessbetrag (Zeile 35/9) entfällt und die in Zeile 36/992 einzutragen ist.

Zeile 37/93 betrifft die anteiligen Gewerbesteuermessbeträge, die sich aus Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften ergeben, die im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehalten werden. Die hierauf entfallende, für 2023 tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ist in Zeile 38/94 einzutragen. Zeile 39/95 betrifft die Summe der auf Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften entfallenden, individuell ermittelten Höchstbeträge.

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