Die Feststellungserklärung 2023 ist grundsätzlich bis zum 2.9.2024[1] abzugeben.

Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 am 28.2.2025.[2]

Bei Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 2.6.2025[3], bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.10.2025.[4] Allerdings kann das Finanzamt unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Feststellungserklärungen vorweg anfordern.

Bei der Abgabe von Feststellungserklärungen gilt die sog. Belegvorhaltepflicht, d. h. Belege sind nur (möglichst elektronisch) einzureichen, wenn in den Vordrucken und/oder der Anleitung ausdrücklich darauf hingewiesen wird oder das FA dazu im Einzelfall auffordert.

 
Wichtig

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Wer die Feststellungserklärung verspätet abgibt, muss mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen[5] rechnen. Ein Verspätungszuschlag ist zwingend festzusetzen, wenn die Feststellungserklärung nicht binnen 17 Monaten bzw. (bei Land- und Forstwirten) binnen 22 Monaten nach Ablauf des Feststellungszeitraums abgegeben wird.[6] Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 EUR.[7] Wer seiner Erklärungspflicht überhaupt nicht nachkommt, läuft Gefahr, dass die Finanzverwaltung versucht, die Abgabe der Erklärung durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld[8] zu erzwingen, oder dass sie die Besteuerungsgrundlagen auf dem Schätzwege[9] feststellt.

Nach § 152 Abs. 4 Satz 3 AO in der ab 1.1.2024 geltenden Fassung ist der Verspätungszuschlag in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung festzusetzen.

Nach § 181 Abs. 2a AO ist die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung wie auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch in authentifizierter Form zu übermitteln.

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