Die Feststellungserklärung 2022 ist grundsätzlich bis zum 2.10.2023[1]  abzugeben.

Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 am 2.4.2024.[2]

Bei Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 31.7.2024[3], bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.12.2024[4]. Allerdings kann das Finanzamt unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Feststellungserklärungen vorweg anfordern.

 
Wichtig

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Wer die Feststellungserklärung verspätet abgibt, muss mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen[5] rechnen. Ein Verspätungszuschlag ist zwingend festzusetzen, wenn die Feststellungerklärung nicht binnen 19 Monaten bzw. (bei Land- und Forstwirten) binnen 24 Monaten nach Ablauf des Feststellungszeitraums abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 AO i. V. m. § 36 Abs. 3 Nr. 5 und 6 EGAO). Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 EUR (§ 152 Abs. 6 AO). Wer seiner Erklärungspflicht überhaupt nicht nachkommt, läuft Gefahr, dass die Finanzverwaltung versucht, die Abgabe der Erklärung durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld[6] zu erzwingen, oder dass sie die Besteuerungsgrundlagen auf dem Schätzwege[7] feststellt.

Nach § 181 Abs. 2a AO ist die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung wie auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch in authentifizierter Form zu übermitteln.

[1] § 36 Abs. 3 Nr. 3 EGAO i. V. m. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO. Zusätzlich Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO, da das Ende der Frist auf einen Samstag fällt.
[2] § 36 Abs. 3 Nr. 4 EGAO i. V. m. § 149 Abs. 2 Satz 2 AO. Zusätzlich Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO, da das Fristende auf einen Sonntag/Feiertag fällt.

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