Die Anlage FE 1 dient der Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen, soweit die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung betroffen sind. Entsprechend ist daher in den nachfolgenden Zeilen von Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben (Gewinneinkünfte) und Einnahmen/Werbungskosten (Vermietungseinkünfte) die Rede.

Für jeden Betrieb ist zusätzlich eine Bilanz, eine Anlage 13a (bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln) oder eine Anlage EÜR (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) elektronisch zu übermitteln.

Die Anlage FE 1 ist so aufgebaut, dass auf den ersten Seiten die Summe der zu verteilenden Besteuerungsgrundlagen – unterteilt nach Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung – ermittelt wird, die sodann auf den folgenden Seiten auf die jeweiligen Beteiligten verteilt werden.

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