In den Zeilen 145 bis 149 wird die Steuerermäßigung nach § 34c EStG gesteuert. Zeilen 150 bis 173 betreffen die ausländischen Einkünfte sowie darauf entfallende Steuern unter Einbeziehung der Regelungen in § 2a EStG und Zeilen174 bis 178 die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 12, 14 AStG. Die für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre einsetzende Hinzurechnungsbesteuerung einer ausländischen Zwischengesellschaft nach den §§ 7 bis 13 AStG ist in den Zeilen 179 bis 184 abzubilden, Zeilen 185 und 186 betreffen die nach DBA steuerfreien Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und Zeilen 187 bis 193 die Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG.

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