In den Zeilen 82-84 sind die laufenden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit einschließlich der dem Teilenkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte einzutragen, in die Zeilen 85-88 die in den laufenden Einkünften enthaltenen Einkünfte, für die die Freistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet.

Sind Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Veräußerung/Aufgabe eines ganzen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, entstanden, sind diese in Zeilen 92 zu erfassen, die Zeitpunkte der Veräußerung oder Aufgabe in den Zeilen 89-91, die in Zeile 92 enthaltenen Gewinnanteile, für die das Teileinkünfteverfahren gilt, in Zeile 93. Zeilen 94-97 betreffen die in den Veräußerungs- oder Aufgebagewinnen enthaltenen Einkünfte, für die eine Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet.

Zeilen 98-103 betreffen tarifbegünstigte Einkünfte[1] sowie weitere Angaben zu §§ 6b, 6c EStG und Gewinnen oder nicht enthaltenen Verlusten aus Beteiligungen an REIT-Körperschaften und REIT-Personenvereinigungen.

In Zeilen 104-107 wird die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns[2], in Zeilen 108-110 die Nachversteuerung nach § 34a EStG geltend gemacht.

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