Welche Vordrucke benötigt werden, hängt zunächst davon ab, ob eine gesonderte Feststellungserklärung oder eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abzugeben ist.

Bei einer gesonderten Feststellung werden benötigt:

  • die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Hauptvordruck ESt 1 D),
  • für die Erklärung der gesondert festzustellenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit die Anlagen FG, Anlage L und ggf. Anlage 34b,
  • bei ausländischen Einkünften und Steuern die Anlage FG-AUS.

Bei einer gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung werden benötigt:

  • die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Hauptvordruck ESt 1 B),
  • die Anlage FB (Angaben zu den Feststellungsbeteiligten).

Die jeweiligen Einkünfte sind mit den jeweiligen Anlagen zu erklären:

Für die Erklärung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen auf die Feststellungsbeteiligten aus laufenden Einkünften wird der Vordruck FE 1 benötigt.

Zur Feststellung und Verteilung anderer bzw. zusätzlicher Besteuerungsgrundlagen sind weitere Anlagen erforderlich.[1]

Die Anlage Corona-Hilfen wird benötigt für Angaben zu Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen Einkünften. Sofern bei betrieblichen Einkünften im Rahmen einer gesonderten oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung in 2022 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse bezogen wurden, sind die Zeilen 12 und 13 auszufüllen. Bei Zinsaufwendungen i. S. von § 4h EStG wird die Anlage Zinsschranke benötigt.

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