Mit den Angaben auf der Anlage FE 1 wird die Feststellung und Verteilung der laufenden Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) gesteuert. Sofern darüber hinaus Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festzustellen sind, werden weitere Anlagen benötigt.

6.1 Anlage FE 2

Die Anlage FE 2 wird benötigt, sofern sich im betrieblichen Bereich begünstigt zu besteuernde Veräußerungsgewinne im Bereich des Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögens oder sonstige tarifbegünstigte Einkünfte, z. B. Entschädigungen, ergeben, ferner bei übertragenen Veräußerungsgewinnen nach § 6b EStG, bei Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht und -haltung, aus gewerblichen Termingeschäften, aus Beteiligungen an einer REIT-AG sowie anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Gehört ein Investmentanteil zum Betriebsvermögen und wird der Gewerbebetrieb veräußert, ist Teil des Veräußerungsgewinns der Teil der Veräußerung, der auf den Investmentanteil entfällt. Dieser Teil des Veräußerungsgewinns ist genauso zu behandeln wie eine im laufenden Geschäft realisierte Veräußerung eines Investmentanteils. Die Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG ist daher auch auf den auf den Investmentanteil entfallenden Teil des Veräußerungsgewinns anzuwenden.

Mit der Anlage FE 2 sind außerdem gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erklären.

6.2 Anlage FE 3

Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge[1] sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten[2] gesteuert,.

Außerdem sind dort Betriebseinnahmen bei Kosten- und Hilfsgemeinschaften sowie Betriebsausgaben bei Laborgemeinschaften i. S. d. § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2019 zu erfassen.

 
Hinweis

Aufbewahrung von Belegen

Hinsichtlich der Spenden und Mitgliedsbeiträge ist zu beachten, dass Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die nicht vom Finanzamt angefordert wurden und nicht elektronisch übermittelt werden, bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 AO aufzubewahren sind.

6.3 Anlage FE 4

Die Anlage FE 4 trägt der Regelung in § 34a EStG Rechnung, wonach der nicht entnommene Gewinn auf Antrag begünstigt (mit einem Steuersatz von 28,25 %) berechnet wird. Diese Regelung gilt auch für Mitunternehmer, deren Anteil am Gewinn mehr als 10 % beträgt oder 10.000 EUR übersteigt. Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung ist bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen.

Die Anlage FE 4 dient auch der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Entsprechend werden Angaben zu Entnahmen, Einlagen, Schuldzinsenhöhe und Grund für die Kreditaufnahme erfragt.

6.4 Anlage FE 5

Die Anlage FE 5 wird benötigt, um zusätzliche Angaben zu nicht abziehbaren Schuldzinsen[1], zur Beschränkung des Verlustabzugs nach § 15a EStG sowie zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns[2] zu erfragen.

6.5 Anlagen FE-KAP 1, FE-KAP 2 und FE-KAP-INV

Gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden anrechenbaren Steuern (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, ausländische Steuern, fiktive ausländische Quellensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) sind ausschließlich mit der Anlage FE-KAP zu erklären (Anlage FE-KAP 1). Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer, da von einer Gesellschaft/Gemeinschaft erzielte Kapitalerträge weiterhin einheitlich und gesondert festzustellen sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Kreditinstitute in EU-Mitgliedstaaten, die keine Quellensteuer erheben, verpflichtet sind, dem Wohnsitzstaat den Zufluss von Zinsen zu melden. Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR übersteigen. In Zeile 5 sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen, Veräußerungsverluste sind nicht mit Veräußerungsgewinnen zu saldieren. Der Freibetrag wird vom FA bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt.

Die Anlage FE-KAP 2 betrifft laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen, Einkünfte aus Darlehen an nahestehende Personen und an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen der Gesellschafter oder die Gesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt ist (Zeile 4). Von einer nahestehenden Person ist bei einem Darlehensverhältnis auszugehen, wenn zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und dem Darlehensnehmer als der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

Die in Zeile 6 zu erfassenden Kapitalerträge aus Lebensversicherungen betreffen nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge, deren Leistung nach Vollendung des 60. ...

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