Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgen Eintragungen zu den laufenden Einkünften (einschließlich von Einkünften aus dem Teileinkünfteverfahren) in den Zeilen 35-37. Sind in den laufenden Einkünften auch solche enthalten, für die die Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet, sind diese Einnahmen – vor Teilfreistellung – in den Zeilen 38-41 zu erfassen. Zeilen 42-48 betreffen weitere laufende Einkünfte, z. B. bei einer Organschaft oder dem Anteil an einem Übernahmeverlust i. S. v. § 4 Abs. 6 UmwStG, sowie positive Einkünfte eines übertragenden oder einbringenden Rechtsträgers i. S. v. § 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 UmwStG.

Zeilen 49-53 werden für zusätzliche Angaben für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG benötigt.

Veräußerungsgewinne bei Veräußerung/Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils sind mit Angabe der Veräußerungszeitpunkte und unter Berücksichtung der Veräußerungs- oder Aufgabegewinne, für die eine Freistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet, in Zeilen 54-62 einzutragen. Sind Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Veräußerung/Aufgabe eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils entstanden, sind diese in Zeile 57 zu erfassen, die Zeitpunkte der Veräußerung oder Aufgabe in den Zeilen 54-56, die in Zeile 57 enthaltenen Gewinnanteile, für die das Teileinkünfteverfahren gilt, in Zeile 58. Zeilen 59-61 betreffen den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, für den die Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet.

Wurden im Veranlagungsjahr tarifbegünstigte Einkünfte[1] eingenommen (z. B. Entschädigungen), sind diese in Zeilen 63-66 zu erfassen. Weitere Angaben sind in den Angaben zu § 6b, § 6c EStG und Gewinnen oder nicht enthaltenen Verlusten aus Beteiligungen an REIT-Körperschaften und REIT-Personenvereinigungen zu machen.

Zeilen 75-78 betreffen die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG, Zeilen 79-81 die Nachversteuerung nach § 34a EStG.

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