Die gesonderte und die gesonderte und einheitliche Feststellung sind vordruckmäßig getrennt.[1] Gesondert festgestellt werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit, sofern Wohnsitz und Betrieb in unterschiedlichen Finanzamtsbezirken liegen oder wenn innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken verschiedener Finanzämter, Betriebe belegen sind.

2.1 Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D)

Der Hauptvordruck – die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung – dient auf der Vorderseite zunächst dazu, das Unternehmen zu identifizieren (Zeilen 1–11), und sodann den Unternehmer selbst mit seiner Privatanschrift und seinem Wohnsitzfinanzamt (Zeilen 12–24). In den Zeilen 25–35 kann eine ggf. hiervon abweichende Bekanntgabe des Feststellungsbescheids kenntlich gemacht werden.

Die Angaben in den Zeilen 36–42 dienen der Ermittlung des in die gesonderte Feststellung einzubeziehenden Spendenabzugs.[1]

In den Zeilen 43/44 ist bei Gewerbetreibenden und bei selbstständig Tätigen ein abweichendes Wirtschaftsjahr sowie ein evtl. Rumpfwirtschaftsjahr anzugeben.

In Zeile 45 sind Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen kenntlich zu machen, die in einer gesonderten Aufstellung zu ermitteln sind.

Die Zeilen 46-48 betreffen die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten nach § 7b EStG sowie die in dem Zusammenhang zu beachtende De-minimis-Beihilfe.

Zeile 49 ist von ausländischen Konzernobergesellschaften i. S. v. § 138a AO anzukreuzen, die einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und an das BZSt zu übermitteln haben.

Zeilen 50-52 betreffen die Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach §§ 138d-k AO.

In Zeile 53 kann auf ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung in einer beigefügten Anlage verwiesen werden, in der über die Angaben in der Feststellungserklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte mitgeteilt werden können.

In den Zeilen 54-62 ist die ggf. erfolgte Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe bei der Erstellung der Feststellungserklärung kenntlich zu machen. Zeile 63 ist für die Unterschrift des Land- und Forstwirts, Gewerbetreibenden oder Freiberuflers vorgesehen, sofern keine authentifizierte Übermittlung erfolgt.

2.2 Anlage FG

Die Anlage FG dient der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte sowie sonstiger Besteuerungsgrundlagen. Der Vordruck enthält drei Teilbereiche, beginnend mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit folgen.

2.2.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Zeilen 3-34)

In den Zeilen 3-5 werden die laufenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst, die sich nach den jeweiligen Gewinnermittlungen (Einnahmen-Überschussrechnung, Bestandsvergleich oder Gewinnermittlung nach § 13a EStG) ergeben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten

  • beim Teileinkünfteverfahren (Zeilen 4und 5) sowie
  • bei Erträgen aus Investmentanteilen (Zeilen 6-9, Angabe der Bruttobeträge zur Anwendung der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG erforderlich).

Sind Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Veräußerung/Aufgabe eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils entstanden, sind diese in Zeile 13 zu erfassen. Die Zeitpunkte der Veräußerung oder Aufgabe in den Zeilen 10-12, die in Zeile 13 enthaltenen Gewinnanteile, für die das Teileinkünfteverfahren gilt, in Zeile 14. Zeilen 15-18 betreffen den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, für den die Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet.

Wurden im Veranlagungsjahr tarifbegünstigte Einkünfte nach § 34 EStG eingenommen (z. B. Entschädigungen oder Einkünfte aus außerordentlicher Holznutzung), sind diese in Zeilen 19-22 zu erfassen. Als "weitere Angaben" sind in den Zeilen 23-27 die nach § 6b EStG zu übertragenden Veräußerungsgewinne, andere nicht versteuerte stille Reserven sowie Gewinne oder nicht enthaltene Verluste aus Beteiligungen an einer REIT-AG, anderen REIT-Körperschaften, REIT-Personenvereinigungen oder REIT-Vermögensmassen zu erfassen.

Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG sind in den Zeilen 28-31 zu machen, die Zeilen 32-34 betreffen die Nachversteuerung nach § 34a EStG.

2.2.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Zeilen 35-81)

Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgen Eintragungen zu den laufenden Einkünften (einschließlich von Einkünften aus dem Teileinkünfteverfahren) in den Zeilen 35-37. Sind in den laufenden Einkünften auch solche enthalten, für die die Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG Anwendung findet, sind diese Einnahmen – vor Teilfreistellung – in den Zeilen 38-41 zu erfassen. Zeilen 42-48 betreffen weitere laufende Einkünfte, z. B. bei einer Organschaft oder dem Anteil an einem Übernahmeverlust i. S. v. § 4 Abs. 6 UmwStG, sowie positive Einkünfte eines übertragenden oder einbringenden Rechtsträgers i. S. v. § 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 UmwStG.

Zeilen 49-53 werden für zusätzliche Angaben für die Steuerermäßigung na...

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