In Zeile 4 sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft/Gemeinschaft, die sich aus der Gewinnermittlung (Bilanz, Einnahmen-Überschussrechnung) bzw. Überschussermittlung ergeben, einzutragen. Der dortige Betrag wird nach dem allgemeinen, sich aus den Angaben in der Anlage FB ergebenden Verteilungsschlüssel verteilt. Soweit dieser sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite nicht zur Anwendung kommt, sondern eine abweichende Verteilung erfolgt, steht die Zeile 5 zur Verfügung.

Die laufenden Einkünfte sind ungeachtet evtl. greifender Steuerbefreiungen (Teileinkünfteverfahren[1]) hier immer zu 100 % einzutragen.

Bei Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang sind für Zwecke der Anwendung des § 8b KStG und/oder der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG die besonderen Ausgleichsposten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen (sog. "Nettomethode").[2]

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