Die Zeilen 1–14 erfragen die persönlichen Angaben des Beteiligten, die erforderlich sind, damit das Feststellungsfinanzamt dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt die gesondert und einheitlich festgestellten und auf den Beteiligten entfallenden Besteuerungsgrundlagen mitteilen kann.

Außerdem ist die persönliche Anschrift des Feststellungsbeteiligten erforderlich, um ggf. eine Einzelbekanntgabe des Feststellungsbescheids gegenüber dem Beteiligten durchführen zu können.[1]

Die Nummer des Beteiligten (Zeile 3) dient der Finanzverwaltung zur maschinellen Durchführung des Feststellungsverfahrens. Die erstmalige Nummerierung muss auch in den Folgejahren unbedingt beibehalten werden, damit die gespeicherten Daten weiter genutzt werden können. Deshalb ist bei Ausscheiden eines Beteiligten dessen laufende Nummer nicht neu zu belegen.

Die Angabe der Identifikationsnummer (Zeile 15) erlangt demnächst größere praktische Bedeutung, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt die derzeit noch maßgebende Steuernummer ablösen wird.

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