Die Zeilen 15–20 beschäftigen sich mit dem im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlichen Empfangsbevollmächtigten, dem der Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden kann. Die in § 183 AO getroffenen Regelungen im Einzelnen:

  • Zur Verfahrensvereinfachung sollen die Feststellungsbeteiligten einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen.[1] Die Bevollmächtigung wirkt regelmäßig auch für künftige Bescheide im Feststellungsverfahren und auch, soweit diese zurückliegende Feststellungszeiträume betreffen.[2] Sie wirkt auch fort bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft oder bei ernstlichen Meinungsverschiedenheiten, bis sie widerrufen wird.[3] Dies kann auch in der Weise geschehen, dass in der Feststellungserklärung für ein Folgejahr eine anderweitige Empfangsvollmacht erteilt wird oder dem Finanzamt eine auf einen anderen Empfänger lautende allgemeine, jahrgangsneutrale Empfangsvollmacht vorliegt.
  • Wird ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht bestellt, gilt ein Vertreter der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter.[4] Die Regelung des § 183 Abs. 3 AO (Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters oder ernstlichen Meinungsverschiedenheiten) gilt in diesen Fällen nicht. Bei einer GbR ist jeder Gesellschafter zur Vertretung der Feststellungsbeteiligten und damit zum Empfang von Feststellungsbescheiden berechtigt, sofern sich aus einem dem Finanzamt vorliegenden Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[5]
  • Ist kein Empfangsbevollmächtigter vorhanden, kann das Finanzamt die Beteiligten zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten auffordern. Die Aufforderung ist an jeden Beteiligten zu richten. Mit der Aufforderung wird das Finanzamt einen Beteiligten als Empfangsbevollmächtigten vorschlagen und darauf hinweisen, dass diesem künftig Steuerbescheide mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird.[6]
  • Eine Bekanntgabe an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten kann im Einzelfall jedoch unzulässig und Einzelbekanntgabe erforderlich sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn

    • ein Gesellschafter im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids bereits ausgeschieden und dem Finanzamt dies bekannt oder bei Handelsgesellschaften das Ausscheiden im Handelsregister beantragt ist,[7]  es sei denn, es liegt eine nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO nicht widerrufene Vollmacht vor;[8]
    • die Zusendung eines Feststellungsbescheids an einen Erben erforderlich wird, der nicht in die Gesellschafterstellung des Rechtsvorgängers eintritt;[9]
    • die Gesellschaft im Zeitpunkt der Zusendung des Bescheids nicht mehr besteht, es sei denn, es liegt eine bislang nicht widerrufene Empfangsvollmacht nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO vor;
    • zwischen den Gesellschaftern erkennbar ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen,[10]  es sei denn, es liegt eine bislang nicht widerrufene Empfangsvollmacht nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO vor;
    • durch einen Bescheid das Bestehen einer Gesellschaft erstmals mit steuerlicher Wirkung festgestellt wird und die Gesellschafter noch keinen Empfangsbevollmächtigten benannt haben.
 
Wichtig

Eingeschränkte Rechtsbehelfsbefugnis

Bei Bescheiden über einheitliche und gesonderte Feststellungen sind hinsichtlich der Rechtsbehelfsbefugnis Besonderheiten zu beachten. Denn nicht jeder von dem Feststellungsbescheid Betroffene ist auch in jedem Fall befugt, Einspruch einzulegen oder Klage einzureichen.[11] Vielmehr ist hier folgende "Reihenfolge" zu beachten:

  • Grundsätzlich sind nur die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer einspruchsbefugt.[12]
  • Ist ein solcher Geschäftsführer nicht vorhanden, ist der von den Beteiligten benannte Empfangsbevollmächtigte einspruchsbefugt.[13] Da diese Rechtsfolge nur eintritt, wenn die Beteiligten u. a. in der Feststellungserklärung über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind, enthält der Erklärungsvordruck unterhalb von Zeile 21 eine entsprechende Belehrung sowie die Erklärung des Empfangsbevollmächtigten, die Beteiligten über die Rechtsfolgen hinsichtlich der Einspruchs- und Klagebefugnis entsprechend belehrt zu haben. Die Feststellungsbeteiligten können jedoch der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen und sind dann selbst einspruchsbefugt.
  • Ist weder ein vertretungsbefugter Geschäftsführer noch ein Einspruchsbevollmächtigter vorhanden, ist jeder Beteiligte einspruchsbefugt.[14]
  • Ebenfalls einspruchsbefugt sind ausgeschiedene Gesellschafter/Gemeinschafter, soweit sie steuerrechtlich betroffen sind.[15]
  • Eine persönliche Einspruchsbefugnis kann sich für den einzelnen Beteiligten immer dann ergeben, wenn es darum geht, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt[16] bzw., wenn es sich um Besteuerungsgrundlagen, z. B. im Bere...

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