Die Feststellungserklärung 2020 ist grundsätzlich bis zum 31.7.2021 abzugeben.

Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist spätestens 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2020/2021.

Bei Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 28.2.2022, bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7.2022. Allerdings kann das Finanzamt unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Feststellungserklärungen vorweg anfordern.

 
Hinweis

Abgabefrist aufgrund Corona

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert[1]. Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes um weitere drei Monate verlängert werden. Es gelten damit für VZ 2020 folgende Abgabefristen:

  • Beratene Fälle: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023)
  • Nicht beratene Fälle: bis 1.11.2021 bzw. 2.11.2021[2] (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)

Hinweis:

 
Wichtig

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Wer die Feststellungserklärung verspätet abgibt, muss mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen[3] rechnen. Ein Verspätungszuschlag ist zwingend festzusetzen, wenn die Feststellungerklärung nicht binnen 14 Monaten bzw. (bei Land- und Forstwirten) binnen 19 Monaten nach Ablauf des Feststellungszeitraums abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 AO). Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 EUR (§ 152 Abs. 6 AO). Wer seiner Erklärungspflicht überhaupt nicht nachkommt, läuft Gefahr, dass die Finanzverwaltung versucht, die Abgabe der Erklärung durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld[4] zu erzwingen, oder dass sie die Besteuerungsgrundlagen auf dem Schätzwege[5] feststellt.

Nach § 181 Abs. 2a AO ist die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung wie auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch in authentifizierter Form zu übermitteln.

[1] Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO
[2] Da das Ende der Frist (31.10.2021) auf einen Sonntag fällt, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Soweit der 1.11.2021 in dem Bundesland, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist, gilt der 2.11.2021 (§ 108 Abs. 3 AO

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