Die Angaben in den Zeilen 10–14 dienen der Feststellung der steuerfreien Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren[1] und § 8b EStG oder § 4 Abs. 7 UmwStG, die in den

  • laufenden Einkünften (Zeile 4),
  • abweichend zu verteilenden Einnahmen/Ausgaben (Zeile 5),
  • Gewinnen aus Ergänzungsbilanzen (Zeile 6) sowie
  • Gewinnen aus Sonderbilanzen (Zeilen 8) enthalten sind.

Die Angaben werden für Zwecke der Ermittlung des § 15a EStG benötigt.

Die Angabe der nach § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG steuerfreien Teile der Einkünfte aus der Beteiligung an anderen Personengesellschaften, soweit bei einer der vorangegangenen Feststellungen § 15a EStG zur Anwendung gelangt ist, bewirkt, dass der steuerfreie Teil der Einkünfte für die Festsetzung der Kirchensteuer bei den Beteiligten zur Verfügung steht

Die Zeilen 15 bis 20 betreffen das Teilfreistellungsverfahren nach §§ 20, 21 InvStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge