Die Feststellungserklärung 2019 ist grundsätzlich bis zum 31.7.2020 abzugeben.

Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist spätestens 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2019/2020.

Bei Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 28.2.2021, bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7.2021. Allerdings kann das FA unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Feststellungserklärungen vorweg anfordern.

 
Wichtig

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Wer die Feststellungserklärung verspätet abgibt, muss mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen[1] rechnen. Ein Verspätungszuschlag ist zwingend festzusetzen, wenn die Feststellungerklärung nicht binnen 14 Monaten bzw. (bei Land- und Forstwirten) binnen 19 Monaten nach Ablauf des Feststellungszeitraums abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 AO). Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 EUR (§ 152 Abs. 6 AO). Wer seiner Erklärungspflicht überhaupt nicht nachkommt, läuft Gefahr, dass die Finanzverwaltung versucht, die Abgabe der Erklärung durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld[2] zu erzwingen, oder dass sie die Besteuerungsgrundlagen auf dem Schätzwege[3] feststellt.

Nach § 181 Abs. 2a AO ist die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung wie auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch in authentifizierter Form zu übermitteln.

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