Leitsatz

Keine nachträgliche Feststellung von Verlusten, die in verjährten Jahren verbraucht worden wären.

 

Sachverhalt

Die Kläger beantragte in 2006 die Feststellung von Verlusten in den Jahren 1991 bis 1996. In den betreffenden Jahren hatte er Werbungskosten für Studienkosten. Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH beantragte er, diese jetzt festzustellen. Das Finanzamt wies dieses Ansinnen zurück, weil die Verluste bereits mit der Einkommensteuer 1999 verbraucht gewesen wären. 1999 sei aber festsetzungsverjährt und nicht mehr änderbar. In seiner Klage wiederholte der Kläger sein Vorbringen. Eine zeitliche Grenze gäbe es hier nicht. Die Verluste seien in dem ersten Jahr zu verrechnen, das noch änderbar sei. Dies sei 2004 der Fall.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts war die Ablehnung der Feststellung zutreffend, da die Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO nicht erfüllt seien. Hier wären die Verluste der Jahre 1991 bis 1996 bereits im Jahr 1999 spätestens aber 2000 verbraucht gewesen. Da beide Jahre nicht mehr abänderbar seien, komme eine Verlustfeststellung nicht mehr in Betracht.

 

Hinweis

Die Entscheidung kommt angesichts der jüngsten Rechtsprechung des BFH zur Feststellung von Verlusten nicht überraschend. In seiner Entscheidung vom 10.7.2008 [1], die auch vom FG Berlin-Brandenburg zitiert wird, hat der BFH die Grundsätze dargelegt, nach denen eine Feststellung von Verlusten nachträglich erfolgen kann. Zentrale Norm ist hierbei § 181 Abs. 5 Satz 1 AO, der bestimmt, wann eine Festsetzung trotz Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen kann [2]. Dies kann geschehen, wenn sie für eine (andere) Steuerfestsetzung noch von Bedeutung ist. Da hier die Verluste aus den Jahren 1991 bis 1996 bereits in den bestandskräftigen Jahren 1999 und 2000 verbraucht worden wären, haben die Verluste keine Bedeutung mehr. Diese Entscheidung ist für den Steuerpflichtigen sicherlich unbefriedigend, doch erscheint sie zutreffend.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2011, 5 K 5210/08

[1] BFH, Urteil v. 10.7.2008, X R 90/07, BStBl 2009 II S. 816
[2] siehe hierzu auch Frotscher, in Schwarz, AO, § 181 AO Tz. 20 ff.

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