FinMin Brandenburg, 29.07.2005, 35 - G 1506 - 1/05

Mit Starterlass zur Gewerbesteuer 2004 vom 16. März 2005 – 32–O 2274–3/05 wurde das maschinelle Gewerbesteuerfestsetzungsverfahren 2004 freigegeben.

Nachfolgend gebe ich einige ergänzende Hinweise zu den rechtlichen Änderungen für die Gewerbesteuer 2004:

 

1. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen sowie Korrekturen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen

Hierzu verweise ich auf die Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern vom 28. Oktober 2004, 35–S 2750a–3/02, Ausgabe 41/04.

Ob die Rz. 57 rückwirkend auch in den Jahren bis 2003 nicht mehr angewandt und ggf. eine Vertrauensschutzregelung ergehen soll, wird nun voraussichtlich auf der Finanzministerkonferenz im September 2005 entschieden. Bis zur endgültigen Entscheidung bitte ich entsprechende Fälle weiterhin offen zu halten.

Zu den gewerbesteuerlichen Folgeauswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens hat das BMF eine Übersicht erstellt, die ich zu Kenntnisnahme und Beachtung als Anlage beigefügt habe. Darin sind die Änderungen zu § 8b Abs. 3 und 5 KStG durch das sog. „Korb-II-Gesetz” vom 22.12.2003 (BStBl I 2004, S. 14) und die Änderung des § 7 S. 4 GewStG durch das EURLUmsG vom 09.12.2004 (BStBl I 2004, S. 1158) zu berücksichtigenden körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Gesetzesänderungen eingearbeitet:

In Teil 1 der Übersicht wird für die jeweils betroffene Rechtsform aufgezeigt, in welchen Fällen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages Hinzurechnungen bzw. Kürzungen vorzunehmen sind. Teil 2 der Übersicht zeigt für den Fall der Organschaft auf, wann beim jeweiligen Organträger Korrekturen aufgrund der auf Ebene der Organgesellschaft zu beachtenden Regelung des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG erforderlich sind (vgl. hierzu auch Anmerkung 18a im Rahmen der Anleitung zur GewSt-Erklärung 2004).

Die Fußnoten zur BMF-Übersicht stellen eigene Anmerkungen dar, die dem weiteren Verständnis dienen sollen. Zudem wurde angegeben, bei welcher Kennzahl (Kz) in der GewSt-Erklärung die jeweiligen Hinzurechnungen, Kürzungen und Korrekturen einzutragen sind.

Gehören Anteile an Mitunternehmen zu dem Betriebsvermögen des Anteilseigners, so bitte ich zu beachten, dass im Rahmen der Hinzurechnung eines Verlustanteils (§ 8 Nr. 8 GewStG) bzw. Kürzung eines Gewinnanteils (§ 9 Nr. 2 GewStG) nur die Verlust- bzw. Gewinnanteile berücksichtigt werden, die in der Ausgangsgröße in Zeile 17 der GewSt-Erklärung enthalten sind.

Es ist zu beachten, dass – abweichend von den Vorjahren – die Vordrucke zur einheitlichen und gesonderten Feststellung (Anlage FE 1 und Anlage FE 2) bzgl. des Halbeinkünfteverfahrens die Bruttowerte enthalten. Dies bedeutet, dass der nach einkommensteuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- bzw. Verlustanteil von dem nach gewerbesteuerlichen Grundsätzen anzusetzenden Ausgangswert abweicht. Der in Zeile 17 der GewSt-Erklärung einzutragende Ausgangswert ist deshalb entsprechend zu korrigieren. Die zu korrigierenden Beträge, bei denen das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, ergeben sich aus den Zeilen 16 bis 19 der Anlage FE 1 bzw. 11 bis 14 der Anlage FE 2.

 

2. § 9 Nr. 1 Satz 5 und 6 GewStG; Aufnahme einer Missbrauchsregelung, die die Umgehung von § 7 Satz 2 GewStG verhindern soll

Nach § 7 Satz 2 GewStG ist die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Körperschaft oder durch eine Personengesellschaft bereits seit dem VZ 2002 gewerbesteuerpflichtig. Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Kapitalgesellschaften Grundstücke in grundstücksverwaltende Personengesellschaften einbringen, die die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG erfüllen und anschließend den Mitunternehmeranteil veräußern. Ein solcher Veräußerungsgewinn wird nach dieser Gesetzesänderung nicht von der erweiterten Kürzung umfasst.

 

3. § 10a GewStG in Organschaftsfällen: Verlustfeststellung bei vororganschaftlichen Verlusten der Organgesellschaft

Hierzu verweise ich auf meine Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern vom 3. Juni 2005, 35 – G 1427 – 1/05, Ausgabe 46/05.

 

Teil 1 Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das HEV fallen (unter Berücksichtigung des § 7 Satz 4 GewStG-EURLUmsG)
Zeile I II III IV V
1. Sachverhalt und Korrekturnorm

Einzelunternehmen

(Gewerbeertrag ist um Beträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG gemindert und um Beträge i.S.d. § 3c Abs. 2 EStG erhöht).[1]

Mitunternehmerschaft

(Gewerbeertrag ist um Beträge i.S.d. § 8b KStG, §§ 3 Nr. 40 und 3c EStG erhöht oder gemindert).[2]
Körperschaft (nicht OG) (Gewerbeertrag ist um Beträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG/§ 8b Abs. 5 KStG gemindert oder erhöht).[3] Körperschaft (OG) (Wegen § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG ist der Gewerbeertrag nicht um Beträge i.S.d. § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG gemindert oder erhöht).[4]
2.

inländ. Schachteldividende i.S.d. § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil i.S.d. § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG

Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG

1/2 Dividende...

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