Leitsatz

Eine Ärztin, ohne leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit, ist keine Mitunternehmerin einer GbR. Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis gilt damit nach der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vollumfänglich als Gewerbebetrieb.

 

Sachverhalt

Eine GbR, bestehend aus den Ärzten Dr. L. und Dr. G., hat die Ärztin Dr. N. in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Das Finanzamt ging fortan von gewerblichen Einkünften aus, da Frau Dr. N. keine Mitunternehmerin sei. Nach der getroffenen Vereinbarung konnte sie nur einen Gewinnanteil aus ihrem eigenen Honorarumsatz fordern. Hintergrund war, dass Frau Dr. N zunächst ohne eine finanzielle Beteiligung in die GbR aufgenommen worden war und damit nicht am Gesamthandsvermögen beteiligt sein sollte.

 

Entscheidung

Auch das FG beurteilt die Tätigkeit der ärztlichen Gemeinschaftspraxis entsprechend der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die aufgenommene Ärztin ist zwar zivilrechtlich eine Gesellschafterin geworden. Angesichts des auf die eigenen Honorarumsätze beschränkten Gewinnanteils hat sie keine Stellung einer Mitunternehmerin inne, sodass keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit eines Berufsträgers einer Mitunternehmerschaft i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gegeben ist. Auch bei einem sog. Katalogberuf ist für eine freiberufliche Tätigkeit zu fordern, dass die Tätigkeit durch eine unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen geprägt ist. Da die Ärztin zugleich aber eigenverantwortlich, ohne Überwachung oder persönliche Mitwirkung der beiden anderen Ärzte tätig war, liegt auch keine unschädliche Mithilfe i. S. e. fachlich vorgebildeten Arbeitskraft vor.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zugelassen. Ob der Weg zum BFH angesichts des kurzen, aber überzeugenden Urteils des FG gegangen wird, ist noch nicht bekannt geworden.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2013, 11 K 3969/11 G

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