Auch unentgeltlich aufgenommenen Familiengesellschaftern wird neben einer fremdüblichen Tätigkeits- oder Haftungsvergütung eine angemessene Verzinsung der Kapitaleinlage zugebilligt. Konkret wird eine Gewinnverteilung von den Finanzämtern bei einem unentgeltlich übertragenen Gesellschaftsanteil nicht beanstandet, wenn sich nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel eine durchschnittliche Rendite von maximal 15 % des tatsächlichen Werts der Beteiligung ergibt.[1] Ist jedoch eine Buchwertabfindung vorgesehen, wird die Angemessenheit des vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels anhand des Buchwerts des übertragenen Gesellschaftsanteils ermittelt.[2]

 
Praxis-Tipp

Eigener Mitteleinsatz

Sind die Gesellschaftsanteile ganz oder zumindest teilweise mit eigenen Mitteln des aufgenommenen Familiengesellschafters erworben worden, entfällt diese Angemessenheitsprüfung. In diesen Fällen orientiert sich die Angemessenheitsprüfung der Gewinnverteilung ausschließlich an der unter Fremden üblichen Gestaltung.[3] Konkrete Prozentsätze lassen sich jeweils nur für den Einzelfall und damit auch nur schwer ermitteln.

Für die Berechnung wird im Regelfall ein Zeitraum von 5 Jahren zugrunde gelegt. Ist ein Gesellschafter nicht oder nur eingeschränkt an den stillen Reserven beteiligt, wird dies durch einen Abschlag berücksichtigt. Weitere Abschläge können durch eine Verfügungsbeschränkung am Gesellschaftsanteil oder bei der Gewinnentnahme gerechtfertigt sein.[4]

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