Begriff

Mit der umsatzsteuerlichen Binnenmarktregelung einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine spezielle Sonderregelung für die Lieferung neuer Fahrzeuge an nichtsteuerpflichtige Abnehmer. Hintergrund waren die befürchteten Wettbewerbsverzerrungen wegen der Existenz unterschiedlicher Steuersätze in einer Spannbreite von gegenwärtig 10 Prozentpunkten. Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet wird umsatzsteuerrechtlich auch jede für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasste natürliche oder juristische Person zum Unternehmer. Die Lieferung erfolgt steuerfrei. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerpflichtig und berechtigt beim Weiterverkauf sogar zum anteiligen Vorsteuerabzug, wenn das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch die Kriterien eines Neufahrzeugs erfüllt. Daraus ergeben sich besondere Aufzeichnungs- und Deklarationspflichten sowohl für den gewerblichen Händler als auch für den ansonsten nicht steuerpflichtigen "Lieferer" und Abnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind §§ 1b, 1c, 2a, 15 Abs. 4a, 18 Abs. 5a UStG, Abschn. 1b.1, 1c.1, 16.3, 18.9, 18c.1 UStAE, §§ 1 – 5 FzgLiefgMeldV.

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