Der Händler hat in seiner Buchführung beim Verkauf von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer folgende Angaben zu machen:
- den Namen und die Anschrift des Abnehmers
- die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs
- den Tag der Lieferung
- das Entgelt
- Angaben zu den Neufahrzeugkriterien entsprechend Tz. 1
- Art und Weise der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Kopie der Fahrzeugpapiere
Für gewerbliche Händler selbstverständlich, für den gelegentlichen (privaten) Fahrzeuglieferer von Neuwagen in andere EU-Mitgliedstaaten aber ebenfalls ein Muss, ist es, eine Ablichtung der Fahrzeugpapiere zu den Unterlagen zu nehmen, um die Neufahrzeugkriterien glaubhaft machen und die zusätzlichen Meldepflichten[1] erfüllen zu können.
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